Gastbeitrag: Das Filmen aus der Luft kann rechtliche Fragen nach sich ziehen.
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Wenngleich die angekündigten Temperaturen von bis zu 25 Grad Celsius für den Wahlsonntag sommerlich anmuten, so liegt der Herbstbeginn nun doch schon wieder einige Zeit zurück. Nach wie vor aktuell ist allerdings ein Thema, das in den Sommermonaten erneut aufgeflammt ist und nach wie vor für Diskussionen sorgt: Drohnen, die dadurch, dass insbesondere auch in Wien FKK-Bereiche gefilmt wurden, Probleme mit sich brachten, die rechtliche Fragen nach sich ziehen. Es ist an der Zeit, diese zu erläutern und einen Blick in die Zukunft der Drohnen zu wagen.
Ausgangspunkt für die erneute Drohnendiskussion in Österreich war, dass es in diesem Sommer erste aufgezeichnete Kameradrohnenflüge über unterschiedliche Wiener Freibäder gab. Im Zuge dieser Kameradrohnenflüge wurden insbesondere FKK-Bereiche gefilmt. Dabei handelt es sich bekanntlich um Bereiche, in denen sich die Badegäste ohne Kleidung aufhalten können.
Kameradrohne über dem Gänsehäufel führte zu Anzeige
So geschah es, dass eine Kameradrohne über das Gänsehäufel flog und die "Piloten" erst enttarnt werden konnten, als ihre Drohne gegen einen Baum geflogen war und sie diese nach dem Absturz einsammeln wollten. Eine Anzeige gegen die jungen Piloten war die Folge.
Ähnliche Vorfälle, allerdings ohne Absturz, ereigneten sich auch in anderen Wiener Bädern, wobei die Täter in diesem Fall nicht ausgeforscht werden konnten. Verständlicherweise verursachen solche Drohnenflügen bei Badegästen von Freibädern großen Ärger. Mittel zur "Verteidigung" stehen den Freibädern hingegen nicht wirklich zur Verfügung. Kameradrohnen könnten nur mit Fangnetzen eingefangen werden, deren Anschaffungskosten eher unverhältnismäßig wären. Auch Störsender könnten das Problem lösen, doch dabei würden die Drohnen aus heiterem Himmel zu Boden fallen und könnten somit Badegäste verletzen.
Abgesehen von den Drohnenflügen in Städten und Ortschaften wie zum Beispiel Hallstatt stellen Drohnen insbesondere auf dem Land und auf offenen Flächen ein großes Problem dar. Vor allem die Tierwelt wird mittlerweile massiv von Drohnen gestört. Teilweise werden auch schon Vögel von Drohnenbesitzern gejagt und gehetzt. Mittlerweile wurden auch Fälle bekannt, in denen Kleinflugzeuge bei der Landung von Drohnen gestört wurden.
Städte und Gemeinden, die wie Wien oder Hallstatt besonders von der Drohnenproblematik betroffen sind, prüfen zurzeit, wie sie gegen störende Drohnenflüge vorgehen können. Als erste Reaktion wurden bereits Hinweistafeln aufgestellt, die auf das Verbot des Drohnenflugs hinweisen.
Die immer weitere Verbreitung von Drohnen führte Anfang 2014 zur Novellierung des Luftfahrtgesetzes. Im Zuge dieser Novellierung wurde vom Gesetzgeber auch eine Betriebsbewilligung für Drohnen eingeführt. Innerhalb der vergangenen drei Jahre wurden bereits mehr als 3000 Anträge auf Betriebsbewilligung gestellt, wobei nur etwa ein Viertel der Anträge abgewiesen wurde. Trotz der Novellierung des Luftfahrtgesetzes lässt sich nicht sagen, wie viele Drohnen tatsächlich zum Einsatz kommen und sich täglich am Himmel über Österreich befinden. Aufgrund der - nach wie vor steigenden - Verkaufszahlen von Drohnen ist davon auszugehen, dass nur für etwa zehn Prozent tatsächlich auch eine Betriebsbewilligung beantragt wird.
Für den erfolgreichen Antrag einer Betriebsbewilligung ist unter anderem Voraussetzung, dass die Drohne mehr als 0,25 Kilogramm und weniger als 5 Kilogramm wiegt, der Halter mindestens 16 Jahre alt ist, sowie dass die Drohne versichert ist. Erst wenn die Betriebsbewilligung vorliegt, ist eine Drohne startberechtigt.
Verwaltungsstrafe vonbis zu 22.000 Euro möglich
Verständlicherweise und in Anbetracht der eingangs dargestellten Geschehnisse in diesem Sommer, ist es vor allem im Stadtgebiet schwierig, eine Betriebsbewilligung für eine Drohne zu erhalten. In der Bundeshauptstadt und den Landeshauptstädten besteht nahezu keine Chance auf eine Bewilligung. Führt man hingegen Drohnenflüge ohne Bewilligung durch, kann man mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 22.000 Euro rechnen.
Umgekehrt muss sich aber auch die "überflogene Bevölkerung" vor unerwünschten Überflügen schützen können. Dabei ist aber darauf zu verweisen, dass der Luftraum grundsätzlich frei ist. Rechtlich hat man primär die Möglichkeit einer Besitzstörungsklage. Gegen Drohnenbesitzer ist eine solche Vorgehensweise freilich ungleich schwieriger als gegen Autobesitzer. Eine Besitzstörungsklage hat nämlich nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Drohnenflug zu sehr in Bodennähe stattgefunden hat und dieser darüber hinaus auch ein unverhältnismäßig großes Störungspotenzial hatte. Abgesehen davon sollte man natürlich auch wissen, wer die Drohne gesteuert hat. In jedem Fall müssen durch den Drohnenflug persönliche Rechte, wie zum Beispiel das Eigentum, stark in Mitleidenschaft gezogen worden sein. Ob all diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Flugverbotszonen inden Vereinigten Staaten
Abgesehen von rechtlichen Abwehrmöglichkeiten wird in anderen Ländern bereits die direkte und aktive Bekämpfung der Drohnen vorangetrieben. Während in den Vereinigten Staaten schon einzelne Flugverbotszonen geschaffen wurden, setzt Frankreich auf die Abwehr durch Greifvögel. Japan macht durch "staatliche Flugabwehrdrohnen" Jagd auf Drohnen, die sich "verflogen" haben.
Aber nicht nur Privatpersonen oder Staaten machen sich Drohnen zunutze. Auch Unternehmen, besonders Paketzusteller, wollen Ihre Sendungen in Zukunft (auch) von Drohnen zustellen lassen. Bereits 2016 hat die Post in Australien kleine Pakete durch Drohnen zugestellt. In Deutschland ist seit 2014 der sogenannte "Paketkopter" der Deutschen Post im kleineren Rahmen im Einsatz. Auch die Supermarktkette Walmart möchte in Zukunft Einkäufe durch Drohnen zustellen lassen. Amazon und Apple sollen folgen.
Zusammenfassend kann jedenfalls festgehalten werden, dass sich der Einsatz von Drohnen auch in den nächsten Jahren vervielfachen wird. Hobbypiloten kann nur geraten werden, notwendige Bewilligungen einzuholen, um Strafen zu vermeiden. Vor allem aber sollten sie sich Gedanken darüber machen, wo sie ihre Drohne fliegen lassen.
Zum Autor
Christoph
Krones
ist als Rechtsanwalt in Wien tätig. Im Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrechts zählt das Reiserecht zu seinen Spezialgebieten. privat