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Begrenzte Kilometergelder

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Wer mit seinem Privatauto berufliche Fahrten macht (wozu etwa Fahrten zu Fortbildungskursen, Seminaren, Studienreisen oder auch steuerlich anerkannte Familienheimfahrten gehören), der kann beim Finanzamt das amtliche Kilometergeld für bis zu 30.000 km im Jahr als steuerabsetzbare Berufsausgaben (Werbungskosten) beantragen - wenn es überhaupt so viele Kilometer werden.


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Voraussetzung ist ein glaubhaftes Fahrtenbuch mit lückenlosen Eintragungen. Der Lohn der Arbeit: ein Steuerabsetzposten von 0,356 Euro je Kilometer - ein Satz, der in der Praxis als nicht unattraktiv angesehen wird. Wer über das Limit hinaus kommt, kann anstelle des amtlichen Tarifs nur die anteiligen tatsächlichen Kfz-Kosten geltend machen (weshalb es ratsam ist, schon vorweg jeweils alle einschlägigen Kfz-Belege zu sammeln). Es muss übrigens nicht der eigene Wagen sein, für den man das Kilometergeld als Steuerabsetzposten beantragt; es kann auch das Fahrzeug der Gattin sein, oder des Sohnes oder der Freundin.

Das 30.000-km-Limit gilt nicht für jene Dienstfahrten, die man mit dem Privatwagen für den Dienstgeber abspult. Der Dienstgeber kann auch darüber hinaus reichende Kilometer mit steuerfreien Kilometergeldern vergüten (diesfalls 0,36 Euro je Kilometer). Häufig bezahlen Firmen ihren Mitarbeitern für den Einsatz der Privatautos freilich nicht den vollen amtlichen Kilometertarif. In diesen Fällen kann man die Differenz zwischen Firmenvergütung und amtlichem Kilometertarif beim Finanzamt als Differenzwerbungskosten geltend machen (Fahrtenbuch und Firmenbestätigung sind Voraussetzung). Dabei wird allerdings wieder die 30.000-km-Grenze wirksam: für Mehr-Kilometer gibt es keine Differenz-Absetzposten.