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Bei der "Spekulationssteuer" ist auf die Fristen zu achten

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Das Wort "Spekulationssteuer" sucht man im Steuergesetz vergeblich. Es handelt sich um die ganz normale (progressive) Einkommensteuer auf bestimmte private Verkaufsgewinne, die innerhalb bestimmter Zeitabschnitte erzielt werden.


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Dazu gibt es zwei einfache Grundregeln: a) beim Verkauf privater Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung oder b) beim Verkauf privater Gegenstände oder Wertpapiere innerhalb eines Jahres kann es zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn kommen. Wobei natürlich vorauszusetzen ist, dass diese Verkäufe tatsächlich einen Überschuss erbracht haben. Die einfachen Grundregeln bedürfen einiger Zusätze. So kann sich die Spekulationsfrist bei Gebäuden sogar auf 15 Jahre verlängern, wenn man für sie bisher begünstigte Abschreibungen beansprucht hat.

Der Verkaufsgewinn aus einer Eigentumswohnung (oder einem Eigenheim) einschließlich zugehörigem Grundanteil ist jederzeit einkommensteuerfrei, wenn man die Wohnung seit der Anschaffung (mindestens aber zwei Jahre lang) als Hauptwohnsitz benützt hat. Der Verkaufsgewinn aus einem selbst hergestellten Gebäude ist ebenfalls steuerfrei, ausgenommen jener Teilbetrag des Verkaufsgewinns, der auf den zugehörigen Grund- und Boden entfällt. Der Verkaufsgewinn bei einem unbebauten Grundstück darf sich ab dem 6. Jahr nach Anschaffung um einen jährlichen Betrag von 10% (für jedes folgende Jahr vermindern). Für einen Spekulationsgewinn kommt der normale Einkommensteuertarif zur Anwendung. Es besteht bloß eine kleine Steuerfreigrenze von 440 Euro pro Jahr; innerhalb dieses Betrages werden Spekulationsgewinne nicht besteuert. Spekulationsverluste lassen sich nur mit Spekulationsgewinnen des selben Jahres aufrechnen; übersteigende Verlustbeträge bleiben steuerlich unwirksam.