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Bei falscher Rechnung droht doppelte Steuer

Von Erich Wolf

Wirtschaft

Eigenverbrauchsteuer für Pkw-Leasing ausgebremst. | Revolution in der Umsatzsteuer. | Wien.Unternehmer, die grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen oder kaufen, sollten wissen, wer in welchem Staat Umsatzsteuer zu zahlen hat. Ab dem nächsten Jahr gelten dafür neue Spielregeln. Wer sie missachtet, riskiert Geldstrafen und eine schmerzhafte Doppelbesteuerung. Am 1. Jänner 2010 tritt das Budgetbegleitgesetz 2009 in Kraft und setzt Vorgaben der EU um.


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Bei länderübergreifenden Dienstleistungen zwischen Unternehmern (Business to Business - "B2B") gilt künftig prinzipiell das Empfängerortprinzip, das heißt: Die "sonstige Leistung" ist im Staat des Leistungsempfängers steuerpflichtig. Somit findet die bekannte Steuerschuldumkehr ("Reverse-Charge") statt. Der Empfänger muss die Umsatzsteuerschuld in seiner Umsatzsteuererklärung deklarieren. Ist er Unternehmer mit Vorsteuerabzug, findet keine Zahlung statt.

Bei Dienstleistungen an Privatleute ("B2C") gilt das Unternehmensortprinzip: Die Umsatzsteuer ist in jenem Land zu zahlen, wo die leistende Firma sitzt. Berät also ein Wiener Anwalt eine englische Privatfrau, fließt die Umsatzsteuer an den österreichischen Fiskus.

Die EU bezeichnet das Mehrwertsteuerpaket als Vereinfachung - was angesichts einer Fülle von Ausnahmen jedoch eher nach einem Lippenbekenntnis klingt. Wichtige Ausnahmen bestehen beispielsweise für Restaurantumsätze (Catering) und für die sogenannten Grundstücksleistungen. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuerpflicht am Ort des Grundstückes beziehungsweise dort, wo der Gastronom seine Umsätze erbringt.

Aufzeichnungspflichten

Neu sind ab 2010 auch die strengeren Aufzeichnungspflichten: Der leistende Unternehmer hat seinen Exportumsatz in die "Zusammenfassende Meldung" aufzunehmen. Bisher waren nur Lieferungen und keine sonstigen Leistungen in dieser zu erfassen. Wer seine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, dem drohen Strafen bis zu 2220 Euro.

Vermietet eine deutsche Leasingfirma ein Auto an einen privaten Konsumenten aus Österreich, ist die Umsatzsteuer in Deutschland zu bezahlen. Mietet hingegen ein rotweißrotes Unternehmen den Wagen, darf sich der österreichische Fiskus über die Umsatzsteuer freuen. So sehen es die zuvor beschriebenen "B2C"- und "B2B"-Regeln vor.

Für das kurzfristige Vermieten (maximal 30 Tage) wird es künftig eine weitere Ausnahme geben. Ob Privater oder Firmenkunde: Über die Umsatzsteuer darf sich jenes Land freuen, in dem der Autoschlüssel übergeben wurde.

Die neuen Regeln bedeuten das Aus für die bisherige Eigenverbrauchsteuer. Österreich verbietet bekanntlich jeglichen Vorsteuerabzug, wenn Unternehmer hierzulande Autos leasen. Daher wichen bisher viele heimische Betriebe fürs Leasing nach Deutschland aus und holten sich - die noch bis 31. Dezember 2009 geltende Rechtslage nützend - dort die Umsatzsteuer vom Fiskus zurück.

Die österreichische Finanz kassierte dann wiederum (klar EU-rechtswidrig) Eigenverbrauchsteuer, um sich keine Abgaben entgehen zu lassen.

Sobald ein Unternehmer auf einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, muss diese im Sinne der Rechnungslegung auch fließen: Und zwar in dem Land, wo der Betrieb sitzt. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer in diesem Fall eigentlich gar keine Umsatzsteuer berappen hätten müssen. Im schlimmsten Fall - bei einer falsch ausgestellten Rechnung - wird doppelt Steuer fällig, weil sie im "richtigen" Staat nochmals zu zahlen ist.

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.