Worauf Vereine achten müssen. | Manche Hilfsbetriebe steuerbefreit. | Wien. Viele Unternehmer glauben, Vereine seien nicht steuerpflichtig. Genährt wird dieser stark vereinfachende Irrglaube auch durch das Vereinsgesetz, wonach ein Verein einen ideellen Zweck verfolgen muss. Der ideelle Vereinszweck kann mit "nicht auf Gewinn gerichtet" umschrieben werden. Trifft daher einen Verein die Ertragsteuerpflicht, wenn er zufällig doch Gewinne macht?
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Vereine sind nur dann steuerbefreit, wenn sie - zusätzlich zum ideellen Zweck - gemeinnützig sind. Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet gefördert wird. Zusätzlich darf der Verein selbstverständlich keine Gewinne erzielen, sonst wäre er weder gemeinnützig noch ideell. Gemeinnützige Zwecke sind z.B. die Förderung von Kunst und Kultur, des Sports oder der Forschung sowie religiöse und karitative Tätigkeiten. Nicht gemeinnützig sind Wirtschaftsförderung oder politische Betätigung (Lobbyismus). Gemeinnützigkeit wird nach dem Vereinsstatut und nach der tatsächlichen Praxis beurteilt.
Wie kommt der Verein zu seinen Einnahmen?
Wie kommt der Verein allerdings zu seinen Einnahmen? Erstens erhält er Mitgliedsbeiträge. Darüber hinaus kann der Verein Einnahmen durch den Betrieb von so genannten Hilfsbetrieben erzielen. Dabei gilt: Der entbehrliche Hilfsbetrieb führt zur Steuerpflicht desselben (der restliche Verein kann steuerfrei bleiben), der unentbehrliche Hilfsbetrieb ist selbst steuerfrei. Typische Beispiele eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs sind nach den Vereinsrichtlinien der Sportbetrieb von Sportvereinen. Der Buffetbetrieb fällt allerdings nicht darunter, selbst wenn die Einnahmen daraus dem gemeinnützigen Sportverein zufließen. Auch Theater- und Konzertveranstaltungen eines Kulturvereins können unentbehrliche Hilfsbetriebe eines Vereins sein, die Vermarktung von Produkten dient allerdings wiederum der bloßen Einnahmenerzielung. Der unentbehrliche Hilfsbetrieb muss daher selbst die begünstigten Zwecke erfüllen, er darf nicht bloß der Erzielung von Überschüssen zur Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienlich sein. Die nachhaltige und planmäßige Gewinnerzielung führt jedenfalls zum Verlust der Gemeinnützigkeit beim Verein.
Viele steuerpflichtige Gewerbetreibende sehen die Steuerbefreiung des unentbehrlichen Hilsbetriebs als Wettbewerbsnachteil. Die Bundesabgabenordnung bestimmt daher, dass der steuerbefreite Hilfsbetrieb nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu den Steuerpflichtigen treten darf.
Betriebsprüfer ermitteln nach Anzeigen
Auch die Beschäftigung von Vereinsmitgliedern kann die Gemeinnützigkeit zerstören. Sie dürfen zwar beim Verein beispielsweise als Musiker, Sportler oder Wissenschafter erwerbstätig sein und dafür auch ein steuerpflichtiges Gehalt beziehen. Wenn aber etwa eine Vereinigung zur Förderung ernster Musik ein ganzes Orchester unterhält, dessen Musiker gleichzeitig Mitglieder und Angestellte des Vereins sind, liegt eine schädliche Zielsetzung des Vereins vor; nämlich die Umgehung der Steuergesetze. Die Gemeinnützigkeit geht ebenso verloren, wenn ein Sportverein einem überwiegenden Teil des Personals Gehälter zahlt, die für sich genommen die Bestreitung des Lebensunterhalts ermöglichen würden. Man sieht also, der Theorie nach sind gemeinnützige und daher steuerfreie Einnahmen schwer darstellbar. Die Praxis geht freilich radikal andere Wege. Ein karitativer Verein mit Punschverkauf in der Weihnachtszeit zahlt demgemäß selbstverständlich keine Abgaben, was durchaus als gerecht empfunden werden kann. Viele berufliche Interessensvereinigungen gelten in der wirtschaftlichen Realität ebenfalls als "gemeinnützig".
Bei Missbrauch wird nachversteuert
Bezweifelt die Finanz aufgrund einer Anzeige oder konkreter Verdachtsmomente die Gemeinnützigkeit, kann sie eine Betriebsprüfung der nach Vereins- und Abgabenrecht zu führenden Aufzeichnungen über die Geschäftsgebarung durchführen. Schlimmstenfalls werden dann alle Einkünfte (also auch die Mitgliedsbeiträge) rückwirkend steuerpflichtig. Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.