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Beihilfen trotz Studentenjob

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Die Angst der Eltern um den Wegfall der kostbaren Familienbeihilfen ist kein Thema mehr. Seit dem Vorjahr gibt es für die Damen und Herren Studenten eine großzügige Nebenverdienstgrenze, die in den meisten Fällen ausreicht, um eine Gefährdung von Beihilfen und Kinderabsetzbetrag (bei den Eltern) zu vermeiden.


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Der erlaubte Zuverdienst der Studiosi darf offiziell bis 8.725 Euro jährlich reichen. Mit diesem Grenzbetrag ist das zu versteuernde Einkommen gemeint, also der Gesamtverdienst vor Steuerabzug. Wenn es sich bei diesen Verdiensten um Lohn- oder Gehaltsbeträge handelt, kann man die Bruttobezüge um zahlreiche Absetzposten vermindern, ehe man in die Nähe des Jahreslimits kommt.

Abzugsfähig sind etwa die Sozialbeiträge, berufliche Ausgaben ("Werbungskosten", jedenfalls das jährliche Pauschale von 132 Euro), alle steuerfreien Bezugsteile (der 13. und 14. Bezug oder etwaige Mehrarbeitszuschläge), das Pendlerpauschale (wenn es zusteht) und die Sonderausgaben (wenn man welche vorweisen kann). Sogar außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Katastrophenschäden-Beseitigung) sind absetzbar.

Steuermathematiker haben errechnet, dass auf diese Weise auf der Nettogrenze von 8.725 Euro locker ein Bruttobezug von mehr als 12.000 Euro werden kann.

Wenn es sich beim Dazuverdienst nicht um Dienstbezüge, sondern um Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher, gewerblicher) Arbeit handelt, dann ist der Reingewinn maßgeblich, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Lasten. Der Grenzbetrag von 8.725 Euro ist übrigens ein Jahresbetrag, bei dem es nicht darauf ankommt, in welchen Monaten der Verdienst erzielt wurde und ob der studentische Nebenjob ganzjährig oder nur in einigen Monaten des Jahres ausgeübt wurde.