Durch eine neue "De-minimis-Verordnung" sind seit Jahresbeginn staatliche Beihilfen unter 200.000 Euro in Zukunft vom Meldeverfahren bei der Kommission freigestellt.
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"De-minimis-Beihilfen" sind kleinere staatliche Subventionen, die nicht mehr im Voraus bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden müssen. In der bisher geltenden "De-minimis-Verordnung" der Kommission aus dem Jahr 2001 war festgelegt, dass Subventionen, die einen Gesamtbetrag von 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht wesentlich beeinträchtigen und daher auch keine staatlichen Beihilfen darstellen. Dabei ist der Dreijahreszeitraum fließend: Bei jeder Neubewilligung einer "De-minimis-Beihilfe" ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie der in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten "De-minimis-Beihilfen" festzustellen.
Schwelle: 200.000 Euro
Im Zuge der Überarbeitung des von der Kommission im Juni 2005 angenommenen Aktionsplanes "Staatliche Beihilfen" kam es auch zu einer Modifikation der "De-minimis-Beihilfenregelung". Der Aktionsplan ist auf fünf Jahre angelegt und verfolgt das Ziel, das Beihilfenrecht zu vereinfachen, die wirtschaftliche Prüfung der Beihilfen zu verbessern und es der Kommission zu ermöglichen, sich auf die den Wettbewerb am stärksten verzerrenden Beihilfen zu konzentrieren. Durch die neue "De-minimis-Verordnung" (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom
15. Dezember 2006, die am 1. Jänner 2007 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem der Höchstbetrag für nicht meldepflichtige Subventionen auf 200.000 Euro angehoben und damit den wirtschaftlichen Entwicklungen der letzten fünf Jahre Rechnung getragen. Im Gegensatz zur alten Verordnung wird die neue "De-minimis-Verordnung" auch für den Transportsektor und die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, Produkten der Fischerei und der Aquakultur gelten. Für den Güterverkehr wurde ein Schwellenwert von 100.000 Euro festgelegt, da in dieser Branche in der Regel kleinere (Transport-)Unternehmen tätig sind. In Anbetracht der bestehenden Überkapazitäten in diesem Sektor können "De-minimis-Beihilfen" allerdings nicht für die Anschaffung von Lkws verwendet werden.
Um einem Missbrauch vorzubeugen, wurden Beihilfen, für die der Darlehensbetrag im Voraus nicht genau ermittelt werden kann sowie Subventionen für Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeklammert. Andererseits werden - angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung von Kreditsicherheiten - Kreditbürgschaften von bis zu 1,5 Millionen Euro von der Meldepflicht freigestellt. Für darüber hinausgehende Beträge wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, Sicherheiten zu leisten, solange sie nur der Kommission nachweisen können, dass das Beihilfenelement in der Sicherheitsleistung 200.000 Euro nicht übersteigt. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten Kreditsicherheiten für kleine und mittlere Unternehmen ohne hohen Verwaltungsaufwand und auf einer rechtlich sicheren Grundlage vergeben. Die Regelung ergänzt somit die Leitlinien für Wagniskapital und den Gemeinschaftsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation.
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen eine "De-minimis-Beihilfe" zu gewähren, teilt er diesem Unternehmen die voraussichtliche Höhe der Beihilfe mit und setzt es davon in Kenntnis, dass es sich um eine "De-minimis-Beihilfe" handelt. Der Mitgliedstaat gewährt eine neue "De-minimis-Beihilfe" erst dann, wenn er sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag, den das Unternehmen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, 200.000 Euro nicht überschreitet.