Zum Hauptinhalt springen

Beim Finanzamt "beichten" wird teurer

Von Rosa Eder-Kornfeld

Wirtschaft

Selbstanzeigen im Zuge von Betriebsprüfungen werden künftig mit Strafzuschlägen belegt.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 10 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Wien. Ach du Schreck - der Prüfer kommt! - "Wenn das Finanzamt eine Betriebsprüfung ankündigt, machen sich natürlich die meisten Steuerpflichtigen Sorgen, ob wohl alles in Ordnung ist, oder ob mit Nachzahlungen oder gar Strafen zu rechnen ist. Es hat sich bewährt, unverzüglich das eigene Gewissen zu erforschen", so Heinz Harb, Geschäftsführer des Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmens LBG Österreich. Wer reinen Tisch machen will, bevor die Prüfung beginnt, kann eine Selbstanzeige einbringen. Mit ihr kann sich der Steuersünder Straffreiheit sichern, vorausgesetzt, es ist das erste Mal. Zusätzlich zu den hinterzogenen Steuern werden lediglich Verzugszinsen fällig. Erst im Wiederholungsfall kommt es zu einer Abgabenerhöhung von 25 Prozent.

Gestaffelte Strafzuschläge

Ab kommendem Herbst sollen geständige Steuerhinterzieher nicht mehr so leicht davonkommen. Nach dem Willen der Regierung sollen "Abgabenverkürzungen" mit gestaffelten Zuschlägen versehen werden. Konkret sollen bei einer Abgabenschuld bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehen bis 33.000 Euro 5 Prozent, bis 100.000 Euro 15 Prozent, bis 250.000 Euro 20 Prozent und bei mehr als 250.000 Euro 30 Prozent Strafzuschlag zu begleichen sein. Im Finanzausschuss des Nationalrats wurde diese Woche mehrheitlich für die schärferen Regeln gegen Steuerhinterziehung votiert. Im Juli wird das Gesetz dem Plenum des Nationalrates zur Beschlussfassung vorgelegt. In Kraft treten soll es am 1. Oktober 2014. Der Finanzminister erwartet schon 2014 Mehreinnahmen von 150 Millionen Euro durch "Vorzieheffekte".

Wer den Weg in die Steuerehrlichkeit sucht, hat jedenfalls dringenden Handlungsbedarf. Steuerexperte Harb verweist darauf, dass bei der Bemessung des Abgabenmehrbetrages alle durch die Selbstanzeige ausgelösten Steuernachzahlungen (zum Beispiel Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftssteuer, Kapitalertragsteuer, Umsatzsteuer, ...) zusammengerechnet werden, und zwar für alle von der Selbstanzeige umfassten beziehungsweise noch nicht verjährten Zeiträume. Harb: "In der Praxis sorgt die daraus resultierende Summe mitunter für Überraschung."

Wie legt man nun eine Selbstanzeige an? - "Eine korrekte Selbstanzeige muss unter anderem im Detail darlegen, welche Abgaben für welchen Zeitraum und in welcher Höhe verkürzt wurden, und wer konkret in das Steuervergehen in welcher Rolle involviert war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiend, wenn sie spätestens bei Beginn der Prüfung erfolgt", informiert Harb. A propos Betriebsprüfung: Die Finanzverwaltung wählt dafür Unternehmen aus höchst unterschiedlichen Gründen aus. Zum einen nach Zufallsgenerator oder auch dann, wenn noch nie oder schon lange keine Prüfung mehr stattfand. "Und natürlich bei Auffälligkeiten, beispielsweise dann, wenn besondere Veränderungen in der Relation Umsatz zu Aufwendungen im Vergleich zu Vorjahren festgestellt werden, oder wenn hohe Vorsteuererstattungen in der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Jahresumsatzsteuererklärung geltend gemacht werden", erklärt Harb.

Wie oft kommt man dran?

Und natürlich auch dann, wenn jemand der Finanzverwaltung einen "Tipp" gegeben hat oder im Zuge einer Betriebsprüfung eines anderen Unternehmens Hinweise auf allfällige Steuervergehen von Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern gefunden werden.

Wie oft kommt man dran? - Harb: "Das ist höchst unterschiedlich." Es gebe durchaus Unternehmen, die auch nach Jahren noch nie geprüft wurden. Andere werden lückenlos geprüft, das heißt: bei einem üblichen Prüfungszeitraum alle drei Jahre.

Eine Prüfung wird üblicherweise zumindest eine Woche vor Beginn angekündigt und kann sich - je nach Unternehmensgröße und Komplexität - über wenige Tage bis zu mehreren Monaten erstrecken. Prüfungen können auch im Büro des Steuerberaters stattfinden, wovon vor allem Klein- und Mittelbetriebe aus Gründen der Zweckmäßigkeit häufig Gebrauch machen.