Vergünstigte | Zuwendungen zu | Jubiläen des | Dienstnehmers. | Es kommt auf die Anzahl der Jahre an. | Wien. Jubiläumsgelder sind einmalige Zahlungen oder Sachgeschenke des Dienstgebers an Dienstnehmer anlässlich eines Dienstnehmer- oder eines Firmenjubiläums.
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Besteht ein Rechtsanspruch auf diese Zahlung - zum Beispiel aufgrund eines Kollektivvertrags - spricht man offiziell von Jubiläumsgeld. Wird eine solche Zahlung freiwillig gewährt, handelt es sich um ein Jubiläumsgeschenk. Die Bezeichnung bestimmt allerdings nicht über die Form der Zuwendung. So können sowohl Jubiläumsgelder als auch -geschenke in Form von Geld oder in Form von Sachleistungen gewährt werden.
Gibt ein Dienstnehmer die Geschenke freiwillig, muss er den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das heißt, dass die Zahlung oder Sachleistung einer Minderheit von Dienstnehmern nicht ohne sachlichen Grund vorenthalten werden darf.
In der Sozialversicherung gibt es für Zuwendungen anlässlich eines Jubiläums Vergünstigungen. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bestimmt, dass "Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers, welche aus Anlass eines Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährt werden", beitragsfrei zu behandeln sind. Demnach wären die Jubiläumsgelder, auf die ein Rechtsanspruch besteht, beitragspflichtig. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (HV-SVT) beurteilt allerdings auch diese als beitragsfrei.
Im ASVG sind für die Beitragsfreiheit weder bestimmte jubiläumswürdige Jahre noch bestimmte Beträge festgelegt. Doch kann nur eine in üblicher Höhe gewährte Zahlung beitragsfrei behandelt werden.
Nur das runde Jubiläum
Der Verwaltungsgerichtshof und der HV-SVT sehen außerdem vor, dass Jubiläumsgelder und -geschenke bei Vorliegen eines Dienstnehmerjubiläums nur beitragsfrei sind, wenn sie aus Anlass eines 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- oder 50-jährigen Jubiliäums gewährt werden.
Bekommen die Dienstnehmer eine Zuwendung anlässlich eines Firmenjubiläums, so ist diese nur dann beitragsfrei, wenn sie zu einem 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-jährigen oder älterem Jubiliäum gewährt wird.
Demnach sind bei Vorliegen einer anderen Anzahl von Jahren derartige Zuwendungen beitragspflichtig und als Einmalprämie zu behandeln. Gleiches gilt für Geschenke, die nicht anlässlich eines zeitraumbezogenen Jubiläums gewährt werden.
Hannelore Ortner ist Fachbuchautorin ("Personalverrechnung in der Praxis"). Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema erscheint auch in der Fachzeitschrift "PV-Info" des Linde Verlags.