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Beruhigung bei USt. auf Immobilien

Von Alfred Abel

Wissen

Die durch ein kritisches Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Österreich ausgelöste Unruhe bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Immobilien dürfte sich zufolge der jüngsten legistischen Vorkehrungen wieder beruhigen.


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Nach mehreren Anläufen wird durch die bevorstehende UStG-Novelle eine österreichische Umsetzung des EuGH-Urteils vorgenommen. Wie der Fachsenat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem Rundschreiben mitteilt, wird die Grundstücksentnahme (der sogenannte Entnahme-Eigenverbrauch) auch weiterhin als steuerfrei zu behandeln sein (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG). Die allgemeinen, für Lieferungen im Gesetz vorgesehenen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen werden auch für die Entnahme von Liegenschaften gelten. Eine ganz wesentliche Verbesserung besteht in der Rücknahme der ursprünglich gesetzlich vorgesehenen Ausweitung des Vorsteuer-Berichtigungszeitraumes (bei Liegenschaften) von 9 auf 19 Jahre. Es bleibt beim neunjährigen Berichtigungszeitraum für Grundstücke.

Zusammenfassend hält der Fachsenat fest: Der Entnahme-Eigenverbrauch von Gegenständen (somit auch von Liegenschaften) wird hinsichtlich des Steuersatzes und der Steuerbefreiung den Lieferungen gleichgestellt. Somit ist die Entnahme von Liegenschaften - ebenso wie die Lieferung - weiterhin (unecht) umsatzsteuerbefreit. Der Nutzungseigenverbrauch von Liegenschaften unterliegt allerdings nach Ansicht der Finanzverwaltung dem Normalsteuersatz.