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Beschaffungsvorgänge sind heikle Angelegenheiten, wegen derer Österreich mehrfach verurteilt worden ist. Italien droht wegen der Beschaffung von Hubschraubern das gleiche Schicksal. | In Italien besteht eine mehr als dreißig Jahre aufrechterhaltene Praxis: Öffentliche Aufträge für den Erwerb von Hubschraubern für Ministerien und deren nachgeordnete Einrichtungen, die über entsprechende militärische Wachkörper verfügen (Carabinieri, Staatspolizei, Finanzwache, Küstenwache, Hafenbehörden, staatliche Feuerwehr, staatliche Forstbehörde etc.) werden freihändig, das heißt ohne jedwedes Ausschreibungsverfahren, an das italienische Unternehmen "Agusta" vergeben.
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Solche Beschaffungsvorgänge müssen nach den Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge der Europäischen Gemeinschaft aus den Jahren 1977, 1993, 1980, 1988 und 2004 öffentlich ausgeschrieben werden. Erstmals wurde Italien vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03 wegen der Beibehaltung dieser langjährigen Praxis verurteilt.
Agusta und Bell Agusta
Im September 2005 erhob die Kommission beim EuGH neuerlich eine Vertragsverletzungsklage gegen Italien. In der nunmehrigen Rechtssache C-337/05 bestritt das Mittelmeer-Land die Beschaffung von Hubschraubern des Unternehmens "Agusta" zwar nicht, wies aber darauf hin, dass es sich dabei zum einen um eine "In house"-Vergabe, zum anderen aber um militärische Lieferungen gehandelt hätte. Aus Gründen des Schutzes wesentlicher Sicherheitsinteressen des Staates im Sinne von Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag und der einschlägigen Bestimmung der Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge wären diese militärischen Lieferungen von den europäischen Vergabevorschriften nicht erfasst. Zuletzt wies Italien auch auf das Homogenitätsbeziehungsweise Interoperabilitätserfordernis einer Hubschrauberflotte hin, die über einen einheitlichen Flugzeugpark verfügen müsste, der auch mit dem Gerät anderer Institutionen kompatibel sein müsste.
In seinen Schlussanträgen vom 10. Juli 2007 wies der slowakische Generalanwalt beim EuGH, Ján Mazák, diese Vorbringen Italiens wie folgt zurück. Obwohl Italien am Unternehmen "Agusta" eine staatliche Beteiligung gehalten habe, sind die beiden "In house"-Vergabekriterien nicht erfüllt. Der öffentliche Auftraggeber muss nämlich zum einen über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über seine eigenen Dienststellen. Und zum zweiten muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Körperschaft verrichten, die ihre Anteile innehat. Der Generalanwalt wies auch die italienische Behauptung zurück, dass es sich um "militärische Lieferungen" handelt. Es seien mit den Hubschraubern zwar militärische Güter beziehungsweise "dual use-Güter" - das sind Güter mit einem militärischen und einem zivilen Verwendungszweck - geliefert worden, aber nicht an eine militärische Dienststelle, die sie sicherheits- und verteidigungspolitisch einzusetzen hat. Der Umstand, dass die Hubschrauber zwar gegenwärtig nur für zivile Zwecke, hypothetisch aber auch für militärische Zwecke eingesetzt werden können, belegt gerade, dass sie eben nicht eigens für militärische Zwecke erworben wurden. Dementsprechend hätte der Beschaffungsvorgang auch nicht ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung vorgenommen werden dürfen. Auch das Argument der Homogenität und Interoperabilität der Flotte wurde vom Generalanwalt zurückgewiesen, da dieses von Italien im Verfahren nicht hinreichend dargelegt und bewiesen wurde. Daher schlug der Generalanwalt dem EuGH auch vor, die Republik Italien wegen Verletzung der Verpflichtungen aus den Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu verurteilen.