Flüchtlinge, Asylberechtigte & Asylbewerber - wer darf arbeiten, wer nicht? Rechtstipps für Unternehmen.
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Wien. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe Flüchtlinge, Asylberechtigte und Asylbewerber häufig einheitlich verwendet, dennoch gibt es Unterschiede.
Was ist der Unterschied zwischen Asylwerbern und Asylberechtigten?
Asylwerber sind Personen, die in einem fremden Land um Asyl (Aufnahme und Schutz vor Verfolgung) ansuchen. Asylberechtigte (Flüchtlinge) sind Personen, deren Asylverfahren bereits positiv abgeschlossen wurde und denen daher Asyl gewährt wird. Sie sind rechtlich als Flüchtlinge anerkannt. Für das positive Durchlaufen des Asylverfahrens ist es notwendig, glaubhaft zu machen, dass der Person im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht (z. B. aufgrund der Rasse, der Religion oder der Nationalität). Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, deren Asylantrag zwar abgelehnt wurde, aber sie dennoch nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, weil ihnen ernsthafter Schaden drohen würde (z. B. Folter, Todesstrafe, Verletzung der Menschenrechte, Krieg). Sie erhalten einen befristeten Schutz vor einer Abschiebung. Bei erstmaliger Erteilung wird der subsidiäre Schutz für ein Jahr gewährt, bei einer Verlängerung für zwei Jahre. Dieser Schutz kann unter bestimmten Umständen wieder aberkannt werden (z .B. wegen eines
Verbrechens).
Asylberechtigte Personen und subsidiär Schutzberechtigte sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, sie benötigen daher keine Beschäftigungsbewilligung. Sie sind Österreichern weitgehend gleichgestellt und haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Dürfen Asylberechtigte und Asylwerber beschäftigt werden?
Asylwerber dürfen nur sehr eingeschränkt arbeiten: drei Monate nach der Eröffnung ihres Asylverfahrens dürfen sie für freiwillige Hilfstätigkeiten in ihrer Unterbringung (z. B. Reinigung, Instandhaltung, Küchenarbeiten) und für gemeinnützige Tätigkeiten für Bund, Land und Gemeinde (z. B. Landschaftspflege, Unterstützung in der Administration) beschäftigt werden. Der Asylwerber erhält für diese Tätigkeiten einen Anerkennungsbeitrag, der kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellt und nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Durch diese Tätigkeiten wird kein Dienstverhältnis begründet. Kollektivvertragliche Regelungen sowie arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen finden daher keine
Anwendung.
Außerdem haben Asylwerber nach Ablauf der drei Monate ab Eröffnung ihres Asylverfahrens die Möglichkeit, einer Saisonbeschäftigung nachzugehen (Land- und Forstwirtschaft, Winter- und Sommertourismus, Erntehelfer). Im Rahmen jährlicher Verordnungen wird jedoch je Bereich nur ein bestimmtes verfügbares Kontingent für befristete Beschäftigungsverhältnisse festgelegt. Asylwerber dürfen in diesen Bereichen bis zu maximal sechs Monaten pro Kontingent und innerhalb von 14 Monaten maximal 12 Monate arbeiten. Der Arbeitgeber muss hierfür beim zuständigen Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung beantragen. Wird die Bewilligung erteilt, sind die Asylwerber bei der Sozialversicherung anzumelden und nach dem jeweils geltenden Kollektivvertrag zu entlohnen. Ebenso unterliegen sie allen anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Einen uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erhalten Asylwerber erst nach dem positiven Abschluss ihres Asylverfahrens, wenn sie als Flüchtlinge anerkannt wurden oder subsidiären Schutz erhalten haben.
Dürfen junge Asylwerber eine Lehre in Österreich absolvieren?
Asylwerber unter 25 Jahren haben nach Ablauf von drei Monaten nach der Eröffnung ihres Asylverfahrens die Möglichkeit, eine Lehre in Österreich zu absolvieren. Dies ist allerdings nur auf Lehrberufe mit Lehrlingsmangel und auf Mangelberufe nach der Fachkräfte-Verordnung beschränkt. Damit sind jene Berufe gemeint, in denen am österreichischen Arbeitsmarkt ein besonderer Mangel an Fachkräften besteht (z.B. Fräser/in, Dreher/in, Dachdecker/in). Der Arbeitgeber muss eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice beantragen, welche für die gesamte Dauer der Lehrzeit und die Behaltepflicht ausgestellt wird. Trotzdem besteht für den Arbeitgeber das Risiko, dass während der Lehrzeit ein negativer Asylbescheid ergeht und der Auszubildende Österreich noch vor dem Lehrabschluss verlassen muss.
Birgit Kronberger ist Personalverrechnerin und Mitarbeiterin der Vienna CityTax Steuerberater GmbH.
Rainer Kraft ist Jurist und als Experte für Arbeitsrecht Vortragender und Lektor an verschiedenen Instituten (Wifi, BMD).