Erschwerte Auflösung des Dienstverhältnisses bei Krankheit. | Behindertenausschuss muss eingebunden werden. | Wien. Für Dienstnehmer mit einer Behinderung gelten besondere Schutzvorschriften. Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, also mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent, kann vom Arbeitgeber nur unter erschwerten Voraussetzungen aufgelöst werden. Dies gilt auch dann, wenn der Grund für die Auflösung eine Krankheit des Dienstnehmers ist.
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Möchte der Arbeitgeber das Dienstverhältnis in diesem Fall kündigen oder sehen Rechtsvorschriften eine automatische Beendigung wegen langer Krankheit vor, so hat dabei auch der Behindertenausschuss mitzuwirken. Dieser ist bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingerichtet.
Ein Ende per Gesetz
Dienstrechtliche Vorschriften sehen manchmal vor, dass das Dienstverhältnis bei langer Krankheit automatisch endet. Eine derartige Regelung enthält zum Beispiel das Vertragsbedienstetengesetz bei einem einjährigen Krankenstand. Ist ein begünstigter Behinderter von einer solchen Vorschrift betroffen, ist der Behindertenausschuss spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses davon zu verständigen.
Aufgabe des Ausschusses ist es in diesem Fall, zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen. Wird die Frist für die Verständigung des Behindertenausschusses überschritten, so verschiebt sich das Ende des Dienstverhältnisses. Das Dienstverhältnis endet daher keinesfalls vor Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuss.
Was ist allerdings, wenn das Gesetz keine Vorschriften über eine automatische Beendigung bei langer Krankheit kennt? Muss der Arbeitgeber in solchen Fällen die überdurchschnittlich langen Fehlzeiten des begünstigten Behinderten einfach in Kauf nehmen? Die Antwort ist nein, doch bei der Kündigung müssen bestimmte Vorschriften eingehalten werden.
Unwirksame Kündigung
Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf, wenn es bereits mehr als sechs Monate dauert, vom Dienstgeber erst gekündigt werden, wenn der Behindertenausschuss zugestimmt hat. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Ausschusses ist unwirksam - das Dienstverhältnis bleibt aufrecht.
Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und zu prüfen, ob ihm der Verlust sei nes Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses kann dem Dienstgeber jedoch nicht zugemutet werden, wenn der Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen ist also die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen.
Andreas Gerhartl ist Leiter der Personalabteilung des Arbeitsmarktservice Niederösterreich. Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema erscheint auch in der Arbeits- und Sozialrechtskartei des Linde Verlags.