Steuerberatungstermin in den letzten Wochen vor dem Jahresende. Eines der Themen, das zur Überlegung ansteht: Soll man heuer noch ein Fahrzeug für den Betrieb anschaffen? Einen Pkw, einen Kombi, | einen Lkw?
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Wenn der Berater seriös ist, fragt er nach der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit. Wenn es bloß um den vermeintlichen Steuerspareffekt geht, geht der Daumen nach
unten. Unter dem derzeitigen Reglement für Kfz-Abschreibungen ist der Rat, noch schnell vor dem Jahresultimo einen Wagen zu kaufen, eher ein Floptipp.
Betriebliche Pkw und Kombi müssen eine achtjährige Amortisationsperiode durchlaufen; Die steuerliche Jahresabschreibung eines Neuwagens muss zwingend 12,5% p.a. betragen und verkürzt sich, wenn die
Anschaffung im zweiten Halbjahr erfolgt, auf 6,25% im Anschaffungsjahr. Bedenkt man, dass hiervon bei vielen Unternehmen auch noch ein - normalerweise mit 20% taxierter - Privatnutzungsanteil aufs
Privatkonto gebucht werden muss, dann ist der Spareffekt einer bloß aus steuerlichen Gründen beabsichtigten Pkw - oder Kombi-Anschaffung im Betrieb eher marginal.
Achtjährige Fiktivnutzung
Die achtjährige Nutzungsdauer stellt im Übrigen auf die Erstzulassung eines Wagens ab. Das bedeutet bei der Anschaffung eines Gebrauchtwagens, dass sich die Abschreibungsdauer auf die im
Kaufzeitpunkt noch "unverbrauchten" Jahre der Acht-Jahre-Skala reduziert.
Dies könnte zu der Überlegung führen, dass ein Betriebskraftwagen, der nach Ablauf von sieben Jahren seit der Erstzulassung "gebraucht" angeschafft wird, mit dem restlichen Achtel (also dem
Kaufpreis) im Anschaffungsjahr sofort voll absetzbar ist.
Dem widerspricht die Finanzverwaltung (naturgemäß) und verlangt trotzdem noch eine (restliche) Mindestabschreibungsdauer von 3 Jahren.
Keine Teilwertabschreibung
Keine achtjährige, sondern in der Regel eine vier-bis fünfjährige steuerliche Nutzungsdauer wird Fahrschulautos sowie jenen Kraftfahrzeugen zugebilligt, die zu mindestens 80% der gewerblichen
Personenbeförderung dienen.
Die vorzeitige technische oder wirtschaftliche Entwertung eines betrieblichen Pkw oder Kombi darf weder durch eine zwischenzeitige höhere Abschreibungsquote noch durch eine sogenannte
Teilwertabschreibung berücksichtigt werden. Eine höhere, nämlich eine Restbuchwert-Abschreibung, ist höchstens bei Ausscheiden des Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen zulässig.
Leasing ist kein Ausweg
Die Finanzierung eines Kfz-Kaufs über Leasing führt zu keinem Ausweg aus der restriktiven Abschreibungs-Zwangsjacke.
Wenn nämlich - was üblicherweise der Fall ist - die Laufzeit des Leasingvertrages kürzer als acht Jahre ist, dann muss die in der Leasingrate einkalkulierte verkürzte Amortisationsquote fiktiv auf
acht Jahre "gestreckt" werden und die Differenz als künstlicher Rechnungsabgrenzungsposten ("Aktivposten") bilanziert werden, der erst nach Ende des Leasingvertrages wieder aufgelöst werden
kann.
Alternative Leasingvarianten
Diese vor allem beim Finanzierungsleasing unerfreuliche Abgrenzungsrechnerei für die Leasinggebühren wird neuerdings durch trickige Varianten des Leasinggeschäfts zu umgehen versucht. Gemeint sind
das inzwischen auch von der Finanzverwaltung schon akzeptierte Operationsleasing und das sogenannte Marktpreisleasing (Über beide Methoden hat die "Wiener Zeitung" bereits berichtet).
Während das Operationsleasing einem echten Mietvertrag angenähert ist, leitet sich die Leasingrate beim Marktpreisleasing nicht von den Auto-Anschaffungskosten ab, sondern vom mittleren Verkehrswert.
In beiden Fällen läßt sich die Amortisationsquote nicht ohne weiteres aus der Leasinggebühr herausrechnen, die Bestandvertragsmerkmale des Leasingvertrages überwiegen; ein "Aktivposten" kann
diesfalls entfallen. Umsatzsteuerlich bieten Pkw und Kombi keine Vorteile. Sie sind für diesen Steuersektor kein Teil des unternehmerischen Betriebsvermögens, was Vorsteuervorteile
ausschließt und bei der Veräußerung keine Umsatzsteuerpflicht auslöst.
Vorteile der Klein-Lkw
Von all diesen Problemen ist der Bereich der Lastkraftwagen und die Palette der sogenannten Klein-Lkw unberührt. Vor allem das Sortiment der letzteren hat in der Praxis Bedeutung erlangt, weil die
nach besonderen Vorgaben der Finanzverwaltung baulich adaptierten Kombifahrzeuge zwar mitunter optisch und hinsichtlich der Ausstattung Abneigungen auslösen, aber andererseits mit starken
Steuervorteilen aufwarten. Hauptvorteil der Klein-Lkw (Kastenwagen, Pritschenwagen, Klein-Busse) ist die mögliche Vorsteuerrefundierung für die in den Anschaffungs- und Betriebskosten enthaltenen
Umsatzsteuerbeträge, dies gilt aber nur für vorsteuerberechtigte Unternehmer. Die so mögliche Reduktion des Kaufpreises um ein Sechstel stellt einen handfesten Anreiz dar.
20% AfA plus 6% IFB
Dazu kommt die in der Regel auf fünf Jahre (bei Anschaffung im zweiten Halbjahr für heuer also noch mit 10%) verkürzbare Amortisationsdauer sowie die Befreiung von der Aktivposten-
Bilanzierung bei Leasingfahrzeugen. Für käuflich angeschaffte Klein-Lkw (ebenso wie für normale Lkw) wird zudem ein 6%-iger Investitionsfreibetrag (IFB) gewährt, der - wie kürzlich vom
Finanzministerium bestätigt wurde - auch beim Kauf von Gebraucht-Lkw in Anspruch genommen werden kann.
Klein-Lkw ohne Luxusgrenze
Letzlich entfällt für diese Kfz auch die bei Pkw und Kombi notwendige Angemessenheitsprüfung. Bekanntlich besteht für solche Fahrzeuge eine fiktive "Luxusgrenze" von 467.000 Schilling,
bei deren Überschreitung die AfA-Basis sowie die absetzbaren Versicherungskosten steuerlich entsprechend herabgesetzt werden müssen.
Für Klein-Lkw (und noch weniger für normale Lastkraftwagen) gibt es keine derartige "Angemessenheitsgrenze". Hier dürfen Unternehmer und Kraftfahrer dem Luxus fröhnen. Steuerlich gesehen.