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Betriebsreisen: Taggelder bleiben anwendbar

Von Alfred Abel

Wirtschaft

"Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen", heißt es im bevorstehenden Änderungstext zum Einkommensteuergesetz.


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Die Worteinfügungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" bereinigen damit eine kurzzeitige Krisensituation, die durch ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes entstanden war: Die steuerliche Absetzbarkeit von pauschalierten Taggeldern für die betrieblichen Reisen der Selbständigen ist gesichert.

Anders als in früheren Fassungen des Einkommensteuergesetzes fehlen nämlich im geltenden Gesetzestext die Hinweise auf den nicht notwendigen Kostennachweis bei betrieblichen Reisen. Daraus folgerte das Höchstgericht, dass Selbständige ihre betrieblichen Reiseausgaben jeweils detailliert nachzuweisen hätten und dass die amtlichen Diätensätze lediglich als Höchstgrenzen für die Absetzbarkeit dieser Reisekosten anzusehen seien.

Die Konsequenz dieser Rechtsprechung wäre gewesen, dass die bisherigen Erleichterungen bei der Geltendmachung betrieblicher Reisekosten - nämlich die Anwendung der Pauschalsätze - künftig nicht mehr möglich gewesen wäre (die "Wiener Zeitung" hat darüber bereits an dieser Stelle berichtet).

EStG-Novellierung

Das Finanzministerium hat auf die überraschende Rechtsmeinung der Höchstrichter zunächst in einer Aussendung rasch reagiert und darauf hingewiesen, dass die bisherige - arbeitsvereinfachende - Praxis von den Steuerbehörden auch weiterhin toleriert werden würde - ungeachtet der als "Erkenntnis in einem Einzelfall" bezeichneten Aussage des Gerichtshofes. Darüberhinaus wurde eine baldige gesetzliche "Sanierung" der Rechtslage in Aussicht gestellt.

Diese "Sanierung" soll nun durch eine entsprechende Klarstellung im Rahmen des bevorstehenden Budgetbegleitgesetzes erfolgen. Selbständige können daher weiterhin und ohne einzelnen Kostennachweis die amtlichen Taggelder steuerlich absetzen. Voraussetzung natürlich, dass die bezügliche Reise wirklich eine betriebliche war.