Der Herr Botschaftsrat weiß, wie man die Heimat bei ausländischen Gesprächspartnern ins rechte Licht setzt. Für repräsentative Essenseinladungen in und außer Haus musste er tief in die eigene Tasche greifen. Das ihm vom Außenamt zugebilligte Repräsentationskostenpauschale reichte nicht aus. Also beantragte der Diplomat bei seinem Finanzamt, die ihm über das Pauschale hinaus erwachsenen Mehrkosten als Steuerabsetzposten (Werbungskosten) zu berücksichtigen.
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Jeder weiß, wie das Finanzamt daraufhin reagiert hat: Bewirtungskosten sind Repräsentationskosten, bestenfalls als Geschäftsfreundebewirtung absetzbar, wenn sie eindeutig der Werbung dienen oder in einigen anderen Ausnahmefällen. Die Mehrkosten des Herrn Gesandten für die formelle und informelle Gästebewirtung sind sein Privatvergnügen, keine Steuerabsetzposten.
Sensationelles Erkenntnis der Höchstrichter
Was der Verwaltungsgerichtshof in seinem vor kurzem bekannt gewordenen Erkenntnis vom 27. 11. 2001 (GZ 2000/ 14/0202) dazu feststellte, ist geeignet, den Anti-Bewirtungskostenparagraphen 20 im Einkommensteuergesetz und den amtlichen Richtlinien zu erschüttern.
Beruflich notwendige Ausgaben
Erstmals stellte das Höchstgericht nämlich fest, dass nicht alle Repräsentationskosten unbesehen steuerlich abzulehnen sind. Vor allem jene nicht, deren Notwendigkeit sich direkt aus der beruflichen Arbeitspflicht ergeben.
Wie bei dem Diplomaten: Würde er seine ausländischen Amtskollegen und Gesprächspartner nicht im repräsentativen Rahmen empfangen, wäre er schlechter Vertreter seiner Heimat; mehr noch: Er würde gegen seine Dienstpflicht verstoßen, die derlei Empfänge ausdrücklich vorsieht. "§ 20 EStG stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von ausschließlich beruflich veranlassten Aufwendungen und Ausgaben zu versagen", heißt es nun in dem sensationellen Erkenntnis der Höchstrichter.
Nicht nur für Diplomaten von Interesse
Und weiter sinngemäß: Wenn Ausgaben in Besorgung von Dienstpflichten bzw. im Rahmen der dienstlichen Arbeit (hier als Diplomat) getätigt werden, dann handelt es sich dabei um berufliche und nicht um gemischte Ausgaben deren steuerliche Abzugsfähigkeit an § 20 EStG scheitern könnte. Bei solchen Ausgaben handelt es sich um keine Repräsentationsaufwendungen und auch nicht um eine Geschäftsfreundebewirtung. Es liegen vielmehr absetzbare Werbungskosten vor.
Ein Judikat, das nicht nur Diplomaten mit Interesse lesen werden.