Zum Hauptinhalt springen

Bilanzen: Elektronisch einreichen ist Pflicht

Von Erich Wolf

Wirtschaft

Papierform ist nur mehr für Kleinstunternehmer zulässig. | E-Bilanz ist für jedermann einsehbar. | Wien. Nahezu alle mittleren und großen Unternehmen sollten sich langsam mit dem elektronischen Jahresabschluss anfreunden. Denn für Stichtage ab dem 31. Dezember 2007 darf eine Firma ihre Jahresabschlüsse nur mehr dann in Papierform beim Firmenbuch einreichen, wenn die Umsatzerlöse 70.000 Euro nicht überschritten haben. Diese Summe bezieht sich auf die letzten zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag des jeweils einzureichenden Jahresabschlusses. Somit sind praktisch nur mehr Kleinstunternehmen von der verpflichtenden Offenlegung in elektronischer Form verschont.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 16 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Neu ist auch, dass nun die Gesellschaft selbst ihren elektronischen Jahresabschluss einreichen darf. Bisher oblag es den Wirtschaftstreuhändern, den Abschluss via "Finanz-Online" an das Firmenbuch zu übermitteln.

Weniger großzügig zeigen sich die Behörden allerdings bei prüfungspflichtigen Gesellschaften: Die elektronische Einreichung darf hier weiterhin nur ein Wirtschaftstreuhänder vornehmen. Das kann, muss aber nicht notwendigerweise der Abschlussprüfer sein.

Die E-Bilanz ist elektronisch einsehbar und kann auch ausgedruckt werden - vorausgesetzt der interessierte Bilanzleser hat einen Internetzugang zum Firmenbuch. Damit wird die E-Bilanz zu einer bedeutenden Informationsquelle für Geschäftspartner, Arbeitnehmer und die Öffentlichkeit.

Individuelle EDV-Lösungen gefragt

Der Gesetzgeber verlangt, die elektronischen Jahresabschlüsse im sogenannten "XML-Format" einzureichen. Die Bilanzdaten aus der jeweiligen Buchhaltungssoftware des Unternehmens sind daher entsprechend umzuwandeln. Unternehmen müssen sich also auf die Suche nach individuellen EDV-Lösungen begeben.

Folgende Dokumente sind einzureichen, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht:

* die Angabe der Größenklassen,

* der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie gegebenenfalls der Lagebericht,

* der Vorschlag des Aufsichtsrates für die Ergebnisverwendung - falls vorhanden - und der Beschluss der Gesellschafter.

Bei aufsichtsratspflichtigen Gesellschaften muss zudem der Bericht des Aufsichtsrates, bei prüfungspflichtigen Gesellschaften der Bestätigungsvermerk elektronisch eingereicht werden. Große Gesellschaften haben den Nachweis über die Veröffentlichung elektronisch einzubringen.

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.