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Von Martin Sattler

Wirtschaft
Unleserliche Testamente erfreuen weder Gericht noch Erben. Foto: bbox

Tipp: Gut leserlich und unterschrieben. | OGH: Restriktive Auslegung. | Wien. Vor kurzem hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Frage zu klären, wie mit einem unleserlichen, handschriftlichen Testament rechtlich umzugehen ist (7 Ob 185/05i). Die Richter stellten dazu fest, dass die Erbeinsetzung jedenfalls leserlich sein müsse - allenfalls mithilfe eines Schriftsachverständigen - , um vom Gericht anerkannt zu werden, denn: "Außerhalb der Urkunde liegende Umstände (etwa Zeugenaussagen der Verwandten) dürfen nicht bereits zur Feststellung des unleserlichen Inhalts, sondern nur zur Auslegung des leserlichen Inhalts herangezogen werden." Das Schriftstück stellte für die Richter somit kein gültiges eigenhändiges Testament dar.


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Strittig ist auch, ob ein eigenhändiges Testament nur mit den Initialen des Erblassers gezeichnet werden darf, obwohl das Gesetz eine Unterfertigung mit dem eigenen (vollen) Namen vorsieht. Prinzipiell soll die Unterschrift jeden Zweifel über die Identität des Verfassers beseitigen. Pflegt aber jemand auch sonst, verbindliche Erklärungen nur mit den Anfangsbuchstaben seines Namens zu unterschreiben, so werden diese vom OGH der schwieriger zu fälschenden, vollen Unterschrift gleichgesetzt (4 Ob 237/04p). Trotzdem empfiehlt es sich, sicherheitshalber immer voll zu unterschrieben.

Testament der Eheleute

Eine Besonderheit gilt für Eheleute, die ein gemeinsames Testament verfassen möchten. Anstelle eines gemeinsamen Textes, der von den Partnern unterschrieben wird, müssen beide in ein und derselben Urkunde den Inhalt einzeln schreiben und unterfertigen. Das gilt selbst dann, wenn die Inhalte identisch sind und unabhängig davon, wen sie als Erben einsetzen. Die Fälle zeigen, dass man die Formvorschriften beim handschriftlichen Testament nicht allzu locker nehmen sollte, da ansonsten posthume Streitigkeiten zwischen den (möglichen) Erben drohen.