Keine gesetzlichen Grenzen für Prämien. | Bei Staatshilfe auch Einschnitte für einfache Mitarbeiter. | Wien. Die Hexenjagd auf Bankenmanager spitzt sich zu. Ein besonderer Auswuchs war die Aussage des republikanischen US-Senators Charles Grassley, der den Managern des krisengebeutelten US-Versicherungskonzerns AIG "Rücktritt oder Selbstmord" empfahl.
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Die Kampfstimmung gegen die Führungsriege der Finanzwelt lässt sich vor allem an einem festmachen: den Bonuszahlungen, die die Manager trotz der angeschlagenen Situation ihrer Unternehmen einstreifen.
Schluss mit den Bonuszahlungen kann jedoch nur sein, wenn die Manager - so wie es manche von ihnen schon getan haben - freiwillig auf ihre Prämien verzichten. Bonuszahlungen sind nämlich vertraglich geregelt. "Wird der Bonus dem Vorstand einfach vorenthalten, kann dieser klagen", weiß Heinz Leitsmüller von der Arbeiterkammer (AK) Wien. Das bestätigt auch der Rechtsanwalt und Arbeitsrechtsexperte Georg Grießer: "Das, was vertraglich geregelt ist, muss eingehalten werden. Es wäre sonst ein Eingriff in das Eigentumsrecht."
Gesetzliche Grenzen für Bonuszahlungen gibt es keine. "Im Bereich der Vertragsfreiheit ist alles möglich", erklärt der Universitätsprofessor und Arbeitsrechtsexperte Wolfgang Brodil der "Wiener Zeitung": "Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit kann man zahlen, was man will." Doch ist es nicht sittenwidrig, wenn in Krisenzeiten hohe Summen an Manager gehen, die die Krise auch mitverschuldet haben? So einfach ist es laut Brodil nicht. "Sittenwidrig wäre es, wenn die eine Leistung weniger als die Hälfte des Werts der Gegenleistung wert ist", erläutert er. Das heißt, die Arbeitsleistung des Managers müsste weniger als die Hälfte seines Gehalts ausmachen. "Das wird man nicht nachweisen können."
Staatliche Bankenhilfe ist nicht umsonst
Zwar gibt es keine allgemeinen gesetzlichen Regeln über Bonuszahlungen. Regeln gibt es aber für all jene Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, die sich vom Staat Geld zuschießen lassen. Denn laut einer Verordnung zum Finanzmarktstabilitätsgesetz ist das Unternehmen, das Staatshilfe in Anspruch nimmt, verpflichtet, "die Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten".
Laut dem Finanzministerium bezieht sich die Bestimmung auf das gesamte Entlohnungssystem. Nimmt eine Bank daher Staatshilfe in Anspruch, können im Zuge dessen auch die Bonuszahlungen von Mitarbeitern gekürzt werden oder sogar ganz wegfallen. Dabei müsse man jedoch jeweils den wirtschaftlichen Beitrag des einzelnen Mitarbeiters am Unternehmenserfolg im Auge haben: Je geringer dieser Beitrag ist, desto weniger würden sich Bonuskürzungen rechtfertigen lassen.
Michael Mauritz, Sprecher der Erste Group, die die Staatshilfe bereits in Anspruch genommen hat, bestätigt im Gespräch mit der "Wiener Zeitung": "Theoretisch trifft die Überprüfung die Entlohnung aller Mitarbeiter." Bisher sei allerdings nur fix, dass der Erste-Group-Vorstand auf seine Bonuszahlungen für 2008 verzichtet.
Schwierigkeiten bei bestehenden Verträgen
Prämienkürzungen für einfache Mitarbeiter könnten allerdings schwierig werden. Laut dem AK-Experten Leitsmüller kann der Prämienanspruch, der im Arbeitsvertrag steht, "nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden".
Auch der Arbeitsrechtler Grießer glaubt, dass solche Änderungen "auf die größten Schwierigkeiten treffen könnten".