Gegen den "Entzug von Licht oder Luft" kann sich ein Grundstückseigentümer künftig zur Wehr setzen. Auch sieht eine - gestern verabschiedete - Regierungsvorlage vor, dass sich Nachbarn zunächst um eine außergerichtliche Streitbeilegung bemühen müssen.
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Wenn Abwässer, Gase, üble Gerüche oder Lärm von Nachbars Garten aufs eigene Grundstück hinüberschwappen, handelt es sich im Juristen-Jargon um sogenannte Immission. Übersteigt diese das ortsübliche Maß, kann dagegen mit rechtlichen Mitteln vorgegangen werden (§364 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Anders sah die Sache bisher aus, wenn es eine Pflanze war, die - auf dem Nachbarsgrund wachsend - einen störenden Schatten warf und den Grundstückseigner verärgerte. Dieser galt nämlich nicht als Immission im Sinne des Zivilrechts.
Wer'n kan Richter brauchen
Voraussetzung, um sich gegen den Entzug von Licht oder Luft zur Wehr zu setzen ist die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung. Diese ist gegeben, wenn etwa der gesamte Nachbargarten verdunkelt ist, wenn dieser feucht wird und vermoost und der Eigentümer auch am hellen Tag wegen des Nachbarbaumes das Licht einschalten muss oder wenn eine Solaranlage unbrauchbar wird. Die Quelle des Übels muss vom Baumbesitzer beseitigt werden. Bevor die Kontrahenten in einem Nachbarschaftszwist allerdings vor Gericht gehen können, verlangt die Novelle zum Zivilgesetz, dass sich die Parteien vorerst um eine außergerichtliche Streitbeilegung zu bemühen haben. Geklagt darf erst nach drei Monaten erfolgloser Bemühungen werden.
Entgangene Urlaubsfreude
Ebenfalls geändert wird das Pauschalreiserecht: Künftig haben Urlauber Anspruch auf angemessenen Schadenersatz für entgangene Ferienfreuden. Voraussetzung u. a. ist allerdings, dass die Reisemängel erheblich sind. Das ist z. B. bei Erkrankung wegen verseuchter Lebensmittel oder bei Totalausfall der Reise der Fall. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Mangel, dem Reisepreis, dem Zweck der Reise und dem Verschulden des Veranstalters.
Im Schnitt sollen dem Urlauber 50 bis 60 Euro pro Tag zustehen. Der Verein für Konsumenteninformation lobte die Regierungsvorlage, "weil damit die Rechtslage klar gestellt wird". Zugleich bedauern die Konsumentenschützer allerdings, dass Gewährleistungsansprüche einvernehmlich auf ein Jahr verkürzt werden können. Diese Verkürzung werde dazu führen, dass statt eines Musterprozesses vermehrt für alle Geschädigten Sammelklagen eingebracht werden müssen, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern.