Zum Hauptinhalt springen

Brave Steuerzahler per Gesetz benachteiligt

Von Karl-Werner Fellner

Wirtschaft

Schwarze Schafe werden durch eine | Abgabenamnestie bevorzugt. | Regelung steht im Verfassungsrang. | Das Pflege-Verfassungsgesetz ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung. Ein Manko ist allerdings, dass die darin enthaltene Abgabenbegünstigung nur auf Schwarzarbeit beschränkt ist.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 16 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Das Problem der Schwarzarbeit insbesondere durch ausländisches Pflegepersonal hatte man schon versucht, mit dem bis 31. Dezember 2007 geltenden Pflege-Übergangsgesetz in den Griff zu bekommen. Dieses enthielt keine Bestimmungen über die auf die Pflegeentgelte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Dieser Versuch des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit damit einzudämmen, erwies sich jedoch als Schlag ins Wasser.

Schutz vor VfGH

Schließlich wurde nach wochenlangem Hick-Hack das Pflege-Verfassungsgesetz "zur Förderung der Legalisierung der Pflege und Betreuung in Privathaushalten" beschlossen. Da die Privilegierung eines rechtswidrig handelnden Personenkreises nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) in der Regel sachlich nicht zu rechtfertigen ist, wurde von der Bundesregierung ihre Verfassungsmehrheit genützt und das Gesetz als Verfassungsgesetz erlassen. Damit sollte den betroffenen Personen die Angst vor drohenden Nachzahlungen und Strafen genommen werden. Darüber hinaus wollte man mit der Neuregelung Information und Beratung über die Inanspruchnahme des neu geschaffenen Förderungsregimes nach dem novellierten Bundespflegegesetz für eine 24-Stunden-Betreuung sowie über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bei selbständiger beziehungsweise unselbständiger Betreuungstätigkeit ermöglichen.

Das Gesetz gilt für die Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende oder zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Landespflegegesetzen beziehungsweise auf eine gleichartige Leistung hat.

Wird die Pflegetätigkeit bis zum 30. Juni 2008 zur Sozialversicherung angemeldet, so sind für die Zeiträume vor dem 1. Jänner 2008 weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern nachzuzahlen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Nachforderungen bereits mit Bescheid festgestellt wurden. Sehr wohl sind aber die Beiträge und Steuern nachzuzahlen, die auf die Zeit ab 1. Jänner entfallen.

Nicht alles wird straffrei

Verwaltungsstrafbestimmungen sowie die Vorschriften des Finanzstrafgesetzes über Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung sind nicht anzuwenden. Strafbar bleiben aber die vom Gericht zu ahndenden Tatbestände wie das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und die organisierte Schwarzarbeit.

Keine Regelung enthält das Gesetz für die - zahlenmäßig wohl nur geringe - Personengruppe, die Beiträge und Steuern dem Gesetz entsprechend entrichtet hat. Die Benachteiligung derjenigen Pflegekräfte und Arbeitgeber, die sich rechtskonform verhalten haben, im Vergleich zu den rechtswidrig handelnden Personen kann nur dadurch beseitigt werden, dass auch diesen Personen gemessen dieselben Begünstigungen zuerkannt werden. Folglich scheint die Rückzahlung der vor dem 1. Jänner 2008 entrichteten lohnabhängigen Abgaben rechtsstaatlich geboten.

Dr. Karl-Werner Fellner ist Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs in Ruhe. Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema erscheint auch in der "Steuer- und Wirtschaftskartei" des Linde Verlags.