Den Begriff des Wohnungs- oder Zimmerbrandes wird man in den einschlägigen Steuerkommentaren vergeblich suchen. Auch der Verwaltungsgerichtshof tut sich offenbar schwer mit diesem Stichwort. In den drei bisher dazu vorliegenden Judikaten (zuletzt vom 9. September 2004) liest man regelmäßig den Stehsatz, dass die Frage, ob solche Ausgaben einem Steuerzahler zwangläufig erwachsen (und daher als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind) "im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben können". Nicht sehr hilfreich.
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Dabei ist die Feuersbrunst in einer Wohnung im Regelfall kein mutwillig entfachter Spaß des Betroffenen. Es müssen auch nicht immer Katastrophenfälle sein, die ein Haus oder eine Wohnung in Asche legen. Ist nicht schon mal jemand mit einer Zigarette (unabsichtlich) eingeschlafen? Hat sich nicht schon mal in einer Küche Öl am Herd entzündet? Und sind nicht die Feuerwehren gerade in diesen Tagen rund um Weihnachten auf Adventkränze und Christbäume gefasst, die sich mit brennenden Kerzen zu einem Lichtermeer der besonderen Art verbinden?
All das scheint für das Höchstgericht nicht außergewöhnlich zu sein, nicht zwangsläufig und schon gar nicht geeignet, die wirtschaftliche Situation des Geschädigten zu beeinträchtigen.
Aus der jüngsten Judikatur lassen sich vielmehr folgende Maßstäbe ableiten, an denen die Richter Wohnungs- und Zimmerbrände und deren steuerliche Auswirkungen messen wollen:
1. Der Steuerzahler muss an derartigen Brandschäden schuldlos sein. (andernfalls wären sie nicht zwangsläufig)
2. kommt es darauf an, dass sich der geschädigte Steuerpflichtige der Wiederbeschaffung der zerstörten Güter nicht entziehen kann. Im Klartext: er kann nur die Kosten jener Ersatzgüter steuerlich geltend machen, ohne die er einfach nicht leben kann.
3. Natürlich können nur jene Kosten steuerlich anerkannt werden, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind.
Punkt 1 der Voraussetzungen ist wohl der bedrohlichste, denn bei fast jedem Wohnungsbrand kann die Finanz mit der möglichen Fahrlässigkeit argumentieren. Damit bleibt aber die Frage, ob Folgekosten nach einem Wohnungsbrand als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können "im Ergebnis weiterhin unbeantwortet".