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Budgetbegleitgesetz 2002 nur mit kleinen Steuernovellen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Kein Budget ohne Begleitgesetz. Das gilt auch für den soeben in parlamentarischer Behandlung befindlichen Haushaltsplan 2002. Die Regierungsvorlage für das Begleitgesetz liegt bereits vor. Anders als die frühere Peripherie-Legistik, durch die im Schnellgang bis zu 90 Gesetze geändert wurden, bringt das neue Pauschalgesetz bloß 13 relativ kleine Gesetzesnovellen, darunter auch solche zum Einkommensteuergesetz, zum Umgründungssteuergesetz und zur Umsatzsteuer. Indes ist der nächste Wurf bereits in Sicht: Das Euro-Steuerumstellungsgesetz rührt gleich in 20 Steuergesetzen kräftig um.


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Beim Verfassungsgerichtshof sind derzeit zwei brisante Abgabenbereiche in Prüfung. Sie betreffen die Dienstnehmereigenschaft von Personen, die an ihren Kapitalgesellschaften beteiligt sind und vom Gesetz her jedenfalls als Dienstnehmer eingestuft werden, selbst wenn sie weisungsfrei tätig sind. Die bezügliche Basisbestimmung sollte sich in § 47 Abs. 2 EStG finden, aber Interessenten, die im Gesetz schnell mal nachlesen wollen, finden sie nicht. Sie wurde nämlich durch das Budgetbegleitgesetz von 2001 aus dem Gesetz gestrichen.

Paragraphen ergänzt

Total irrtümlich, wie man im Finanzministerium versichert, und ohne Absicht. Deshalb hat man mit der Novelle 2002 hurtig alles wieder reaktiviert: "Ein Dienstverhältnis ist (weiters) dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen", heißt es jetzt wieder im 47er. Wozu § 25 den Hinweis beisteuert, dass ein Dienstverhältnis auch dann vorliegt, "wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen (gemeint eines Gesellschafters) zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehlt." Und wobei letztlich abzuwarten ist, ob all das vom Höchstgericht auch goutiert werden wird.

Steuerspaltung verlängert

Die Novellierung des Umgründungssteuerrechts betrifft die sogenannte Steuerspaltung. Sie ist derzeit zeitlich begrenzt und soll nun ein Jahr länger gelten (also bis Ende 2003). Damit soll die steuerneutrale Sonderbehandlung bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften noch solange möglich sein, bis sie von einer ordentlichen zivilrechtlichen Regelung für diese Genossenschaften abgelöst wird; dies erhofft man sich jedenfalls bis Ende 2003.

Einzelbesteuerung bleibt

Nicht umfangreich und in der Auswirkung durchaus freundlich ist die Änderung im Umsatzsteuergesetz. Dort waren die Bestimmungen über die Besteuerung des grenzüber-schreitenden Personenverkehrs mit Drittländern - die so genannte Einzelbesteuerung - mit Ende des Vorjahres abge-laufen. Bis dahin wurde der Inlandsanteil der bezüglichen Beförderungsentgelte pauschaliert, und zwar mit 60 Groschen je "Personenkilometer" von den Zollämtern eingehoben. Im Einvernehmen mit dem EU-Rat wurde diese relativ einfache Besteuerungsmethode nun bis Ende 2005 verlängert; freilich mit einem gesetzlichen Vakuum zwischen Jahresbeginn und dem Inkrafttreten der UStG-Novelle.

USt-Erlass angepasst

Durch die Änderung bei der Umsatzsteuer ergibt sich neuerlich die Notwendigkeit, die von der Fachabteilung wie von den Steuerpraktikern ungeliebten, heterogenen Umsatzsteuerrichtlinien zu adaptieren. Dieser seit Jahresbeginn geltende umfangreiche Durchführungserlass musste inzwischen schon mehrere Umbildungen über sich ergehen lassen, wie etwa wegen des Vorsteuerabzugs bei der Reparatur von Leasingautos oder wegen der erweiterten USt-Befreiung der Ärzte. Demnächst sollen die Richtlinien auch noch hinsichtlich der Lieferung aus Konsignationslagern im Ausland geändert werden.

EURO-Steuertabellen

Das eingangs erwähnte Euro-Steuerumstellungsgesetz, das derzeit in Form eines Begutachtungstextes im Umlauf ist, entpuppt sich als umfangreiches Tabellenwerk, das alle steuerrechtlichen Schillingwerte und Schillingverweise in Euroangaben umwertet. Im Finanzministerium betont man, dass es dabei streng nach dem 13,7603-Faktor zugeht und dass notwendige Glättungen im Regelfall zu Gunsten der Steuerzahler erfolgen.

Nicht im Umstellungsgesetz (sondern in Sondergesetzen) enthalten ist die offenbar nicht umzubringende 180 Schilling-Stempelmarke und das derzeit "eingefrorene" Kilometergeld von 4,90 Schilling: Die Euro-Schrumpfung macht daraus mickrige 13,08 Euro bzw. 37 Cent.