Absetzbarkeit von Krediten für Gewinnausschüttung fällt. | Wien. Es war jahrelang ein Streitfall zwischen der Finanz und Kapitalgesellschaften: Sind Zinsen für Kredite, die ein Unternehmen aufnimmt, um Gewinne ausschütten zu können, als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar?
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Das Finanzamt sagte nein, die Fachliteratur eher ja. Letztlich behielt die Fachliteratur recht: Am 19. Dezember des Vorjahres entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass solche Zinsen genau wie bei allen anderen Unternehmenskrediten von der Steuer absetzbar sind. Konkret ging es um eine GmbH, die einen Kredit in der Höhe von 14 Mio. Schilling aufnahm, um damit eine Ausschüttung vorzunehmen, die auch Gewinnvorträge und unversteuerte Rücklagen abdeckte. Die Finanz wollte die Kreditzinsen nicht als Betriebsausgabe anerkennen.
Dem Finanzministerium ist das Urteil offenbar ein Dorn im Auge. Denn im Entwurf für das Budgetbegleitgesetz 2007, das seit wenigen Tagen in Begutachtung ist, wird die VwGH-Entscheidung wieder gegenstandslos gemacht. Dort findet sich, gut versteckt, eine Reform des Körperschaftssteuer-Gesetzes. In dieser wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Kosten für die Fremdfinanzierung von Ausschüttungen steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Ein Schlag gegen
den Kapitalmarkt
Der Steuerexperte Karl Bruckner von der BDO Auxilia meint, dass diese Bestimmung ein Schlag gegen den österreichischen Kapitalmarkt sei. "Für große, börsennotierte Unternehmen ist es wichtig, Gewinne auszuschütten. Wenn hier aus Liquiditätsgründen etwa über einen Konto-Kurrent-Kredit zwischenfinanziert wird, haben die Firmen einen erheblichen Steuernachteil."
Aber auch für kleinere GmbHs könnte das neue Gesetz Probleme bringen. Denn in der Regel hat jedes Unternehmen einen gewissen Anteil an Fremdfinanzierung. Ob diese im konkreten Fall eine Gewinnausschüttung finanziert oder nicht, lässt sich im Einzelfall nicht immer eindeutig beantworten.
"Dieses Gesetz bewirkt einen Rattenschwanz an ungelösten Problemen bei der Betriebsprüfung", sagt Bruckner. So sei beispielsweise bei der Überziehung eines Kurrent-Kontos zugunsten einer Gewinnausschüttung unklar, wie lange nun die Zinsen für die Überziehung nicht abgesetzt werden können - etwa, wenn das Konto kurzfristig durch Einzahlungen wieder ausgeglichen wird oder mehrere Kreditaufnahmen einander überlagern.
Vor dem VwGH-Urteil vom Dezember wurde in der Regel die Absetzbarkeit solcher Kreditzinsen durch die Finanz nur dann nicht anerkannt, wenn ein eindeutiger Zusammenhang mit der Kreditaufnahme und der Gewinnausschüttung bestand.
Auf Basis des jetzigen Gesetzestextes könnten aber theoretisch "Unternehmen bis aufs Blut" geprüft werden, meint der Steuerexperte. So lange sich nämlich per Saldo aus Guthaben und Krediten eine Fremdfinanzierung der Gewinnausschüttung konstruieren lässt, könnte die Absetzbarkeit von Kreditzinsen verweigert werden.