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BWA plädiert für Entkriminalisierung des geltenden Insider-Straftatbestandes

Von Christina Weniger

Wirtschaft

Der Rückgang der Ermittlungen gegen illegale Erbringer von Finanzdienstleistungen von 75 (1998) auf 31 (1999) bzw. wegen möglichen Insidermissbrauchs von 16 auf 11 zeige, dass die Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) ihre Präventivwirkung erfülle, betonte Direktor Thomas Goldmann gestern vor Journalisten.


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Gleichzeitig stiegen die mit Strafbescheid abgeschlossenen Verwaltungsstrafen von vier auf 23. Was den Insidermissbrauch angehe, so seien rechtskräftige Verurteilungen in Europa sehr selten, betonte Goldmann, das übliche Strafgerichtsverfahren daher nicht zweckdienlich. Die Zahl der nicht verfolgten Gesetzesverletzungen liege laut Goldmann überhaupt im Dunkeln. Um die Aufklärungsquote zu verbessern, schlage die BWA die Entkriminalisierung des Straftatbestandes durch die Schaffung eines Verwaltungsstraftatbestandes vor. Damit würde der Nachweis der Bereicherungsabsicht des Insiders entfallen. Die derzeitige Verwaltungsstrafe von maximal 300.000 Schilling solle auf das Zweifache der zu Unrecht erzielten Gewinne hinaufgesetzt werden.

Obwohl die Verfolgung von Insidermissbrauch in den USA und in Deutschland wesentlich erfolgreicher sei als hierzulande, sei Österreich dennoch kein schlechter Finanzplatz. Mit geringerer Liquidität ausgestattete Märkte seien eben leichter manipulierbar, meinte der BWA-Direktor. Bedauerlich sei die Zunahme von "cold calling"-Aktivitäten. Die unerwünschte telefonische Geschäftsanbahnung sei von 3 im vergangenen Jahr auf bereits 55 im 1. Quartal 2000 gestiegen, sagte Goldmann.

Dass die Immunität des Zweiten Nationalratspräsidenten Thomas Prinzhorn nicht aufgehoben wurde, bedaure er. Die BWA hatte Prinzhorn vorgeworfen, durch "das Verbreiten falscher Gerüchte" den Aktienkurs des Baustoffkonzerns Wienerberger manipuliert zu haben. Die Entscheidung des Immunitätsausschusses sei gegenüber den BWA-Bemühungen, den Finanzplatz Österreich attraktiver zu gestalten, kontraproduktiv. Da jedoch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden konnte, gelte nun die Unschuldsvermutung, so Goldmann.