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Corona-Fonds: Antragsstart für Fixkostenzuschüsse

Von Michael Ortner

Wirtschaft

Ab 20. Mai können Unternehmen Unterstützung aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen.


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Miete, Leasingraten, Stromrechnung: Bei den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen türmen sich seit Mitte März die Fixkosten. Die Umsätze aber blieben aus, weil es Betretungsverbote oder Versammlungsbeschränkungen gab. Um den Unternehmen zu helfen, hat die Regierung verschiedene Geldtöpfe eingerichtet. Einer davon ist der Corona-Hilfsfonds mit 15 Milliarden Euro. Er besteht aus Garantien der Republik und Fixkostenzuschüsse.

Bereits seit 8. April können Unternehmen Garantien für Bankkredite beantragen. Bisher wurden laut Finanzministerium 1,13 Milliarden Euro als Garantien vergeben. Ab 20. Mai gibt es für Unternehmen auch Zuschüsse zu den Fixkosten. Die finalen Kriterien wurden am Mittwoch auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht.

  • Welche Unternehmen können einen Fixkostenzuschuss beantragen?

Alle Unternehmen, die ihre Betriebsstätte in Österreich haben und bei denen Fixkosten und ein Umsatzverlust von mindestens 40 Prozent durch Betretungsverbote, Reise- und Versammlungsbeschränkungen angefallen sind. Auch Startups können einen Fixkostenzuschuss beantragen.

  • Welche Unternehmen sind ausgeschlossen?

Unternehmen, die laut Finanzministerium eine "aggressive Steuerpolitik" verfolgen und in einem Niedrigsteuerland ansässig sein, erhalten keine Förderungen. Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gehen ebenfalls leer aus. Beispiel: Ein Gasthaus, das der katholischen Kirche gehört, hat keinen Anspruch auf Förderungen.

Unternehmen dürfen keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 Prozent ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr auszahlen.

Eine Voraussetzung für die Förderungen ist, dass das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" sein darf. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte des ausgewiesenen Stammkapitals durch Verluste verbraucht wurde oder<p>über das Unternehmen zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. In diesem Fall kann laut Finanzministerium ein Fixkostenzuschuss auf Basis der De-minimis Verordnung gewährt werden. Darunter versteht man Beihilfen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Anmeldeverfahren bei der EU-Kommission unterliegen.

  • Was sind Fixkosten?

Damit sind Kosten gemeint, dem sich das Unternehmen nicht entziehen kann, wie etwa Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Lizenzgebühren, Zinsaufwendungen oder Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation. Auch verderbliche oder saisonale Ware wie Lebensmittel oder Blumen, die mindestens die Hälfte des Werts verloren, sind förderungsfähig. Als verderbliche Ware gilt laut Finanzministerium solche, "die durch längere Lagerung an Genussfähigkeit verliert".

  • Wird der Unternehmerlohn zu den Fixkosten gezählt?

Ja. Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls 666,67 Euro, höchstens aber 2667,67 Euro pro Monat angesetzt werden. Daraus ergibt sich bei 75 Prozent eine Ersatzleistung von 500 und 2000 Euro. Um eine rasche Auszahlung zu ermöglichen, können diese Kosten erst bei der zweiten Tranche ab 19. August beantragt werden.

  • Welche Kosten werden nicht gefördert?

Nicht dazugezählt werden Personalkosten, denn dafür gibt es die Corona-Kurzarbeit. Investitionen, Tilgungen von Krediten und Darlehen werden ebenso nicht gefördert. Laut Hopfgartner bestehe für Unternehmen die Notwendigkeit, die Fixkosten zu reduzieren. "Wenn ich einen Anspruch auf Mietreduktion habe, muss ich diesen geltend machen."

  • Wie viel Geld kann ein Unternehmen maximal bekommen?

Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen und Konzern mit maximal 90 Millionen Euro beschränkt.

  • Muss ein Unternehmen das Geld zurückzahlen?

Nein. Der Fixkostenzuschuss ist auch nicht zu versteuern. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, da diese teilweise ersetzt wurden.

  • Wie wird der Fixkostenzuschuss berechnet?

Fixkosten werden nur ersetzt, wenn es auch Umsatzausfälle gegeben hat. Grundlage für die Bemessung sind die Fixkosten und Umsatzausfälle ab dem 16. März und mit Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 16. September. Der Umsatzausfall ergibt sich durch den Vergleich des gewählten Betrachtungszeitraums (zum Beispiel 16.4. bis 15.5.2020) mit dem jeweiligen Zeitraum des Vorjahres. Wenn die Fixkosten innerhalb von drei Monaten 2000 Euro übersteigen, zahlt der Bund. Maximal werden 75 Prozent der Fixkosten gedeckt. Die Leistungen sind gestaffelt und abhängig von der Höhe des Umsatzausfalls: Bei 40 bis 60 Prozent Ausfall gibt es 25 Prozent Ersatzleistung; bei 60 bis 80 Prozent Ausfall werden 50 Prozent übernommen; bei 80 bis 100 Prozent Ausfall, gibt es 75 Prozent Ersatzleistung.

  • Gibt es Förderungen, wenn ein Unternehmen bereits aus anderen Töpfen Geld bekommen hat?

Ja. Wenn ein Unternehmen aus anderen Corona-Hilfstöpfen Gelder bekommen hat, werden diese Beträge gegengerechnet. Dies gilt laut Finanzministerium auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Ausgenommen davon sind nur Zahlungen aus dem Härtefallfonds.

  • Wie lange können Anträge gestellt werden?

Die Anträge können ab 20. Mai bis 31. August über FinanzOnline gestellt werden. Der Fixkostenzuschuss gilt für drei Monate im Zeitraum von 15. März bis 15. September. Deshalb erfolgt die Auszahlung in drei Teilen. Der erste Teil kann ab 20. Mai beantragt werden, der zweite ab 19. August, der dritte ab 19. November.

Wirtschaftsprüfer Hopfgartner hält es aber nicht für sinnvoll, sofort einen Antrag zu stellen. Er rät Unternehmen, abzuwarten, bis die finalen Richtlinien veröffentlicht wurden.: "Unternehmen sollten in Ruhe berechnen, welcher Zeitraum für sie sinnvoll ist", sagt er. Der erste Beobachtungszeitraum endet am 15. Juni.

  • Wann erfolgt die erste Auszahlung?

Laut Finanzministerium rechnet man Anfang Juni mit den ersten Auszahlungen.

  • Was muss bei der Antragstellung beachtet werden?

Die Anträge beinhalten eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich entstandenen Umsatzausfälle. Unternehmen müssen den Antrag von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen lassen. Man wolle einen etwaigen Missbrauch verhindern, heißt es dazu auf der Website des Finanzministeriums.

  • Werden die Anträge überprüft?

Ja. Zuerst prüft das Finanzamt, ob das, was angegeben wurde, plausibel ist. Danach werden die Anträge an die Finanzierungsagentur Cofag übermittelt. Sie prüft den Antrag, genehmigt ihn und beauftragt die Auszahlung. Ab einer Auszahlungshöhe von 800.000 Euro wird der Aufsichtsrat der Cofag den Antrag prüfen. Die ersten Auszahlungen soll es Anfang Juni geben.

  • Kann ein Unternehmen die Förderungen einklagen?

Nein. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Hilfen, da es sich um Förderungen für die Privatwirtschaft handelt. Bei einer Ablehnung hat der Antragsteller aber die Möglichkeit einer erweiterten Prüfung durch die Finanzverwaltung.

Update: Der Artikel wurde am 20.5. um 10:25 Uhr mit den neuen Kriterien des Finanzministeriums aktualisiert.