Anwalt sieht "Aushebeln des Epidemiegesetzes", Verfassungsrechtler kritisiert schwache Legistik.
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Das Covid-19-Gesetz wird zum Fall für den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der Tiroler Rechtsanwalt Christian Schöffthaler hat zwei Individualanträge beim Höchstgericht eingebracht, mit denen das Gesetz zu Fall gebracht werden soll.
Schöffthalers Hauptkritik betrifft das "Aushebeln des Epidemiegesetzes 1950". Es sieht einen Entschädigungsanspruch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor, deren Betrieb aufgrund des Auftretens bestimmter Krankheiten behördlich geschlossen wurde. Ihnen muss vom Staat der Verdienstentgang ersetzt werden.
Dieser Anspruch wurde infolge des Covid-19-Gesetzes außer Kraft gesetzt. Unternehmen müssen sich nun an den Krisenbewältigungsfond wenden. Dort seien sie "Bittsteller", meint Schöffthaler, der Betroffene vertritt. "Es wurde ein Entschädigungsanspruch gezielt ausgeschaltet, damit die Regierung mithilfe ihrer Fördertöpfe sagen kann: ,Schaut, wir haben die Nation gerettet!"
Ob dieser Anspruch gemäß Epidemiegesetz überhaupt für alle Unternehmen gegeben gewesen wäre, wird von manchen Juristen allerdings bezweifelt. Das Epidemiegesetz ziele auf Einzelfälle ab, sagt Verfassungsrechtler Peter Bußjäger: "Es geht um einzelne Betriebe, in denen eine Krankheit auftritt." Auf eine bundesweite Gesundheitskrise, bei der nahezu alle Unternehmen geschlossen werden, sei das Gesetz hingegen nicht ausgelegt. Schöffthaler sieht das anders. Das Epidemiegesetz und seine Vorläufer seien auch ein "gesetzlicher Ausfluss" der Spanischen Grippe, die von 1918 bis 1920 grassierte.
Laut dem Anwalt ging die Regierung mit dem Covid-19-Gesetz auch aus anderen Gründen einen "rechtswidrigen Weg". Das Gesetz ermögliche es dem Gesundheitsminister, per Verordnung Bestimmungen des Epidemiegesetzes außer Kraft zu setzen, bemängelt Schöffthaler. Das verstoße gegen die Gewaltenteilung und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit.
Schwammige Bestimmungen
"Die Gedankengänge sind nicht von der Hand zu weisen", so Bußjäger. Im Ergebnis würden sie aber kaum zum Ziel führen: "Im Krisenfall muss jedes Parlament der Regierung Handlungsermächtigungen erteilen."
Bis es zu einer Entscheidung kommt, dürfte noch etwas Zeit vergehen. Eine Sprecherin des VfGH bestätigte, dass die Individualanträge eingelangt sind. An sich sei eine Prüfung frühestens im Juni möglich. Ob eine Vorziehung in Erwägung gezogen wird, sei noch unklar.
Neben der Debatte um das Epidemiegesetz wirft das Covid-19-Maßnahmengesetz weitere Fragen auf. Diskutiert wird, ob manche der Vorschriften nicht zu unbestimmt formuliert sind. Die §§1 und 2 des Gesetzes enthalten sogenannte Verordnungsermächtigungen. Sie räumen dem Gesundheitsminister, Landeshauptleuten und den Bezirksverwaltungsbehörden ein, beim Auftreten von Covid-19 Betretungsverbote für Betriebsstätten und bestimmte Orte per Verordnung zu erlassen.
Sind diese allgemein gehaltenen Ermächtigungen verfassungswidrig? "Verordnungsermächtigungen müssen nach der Judikatur des VfGH hinreichend bestimmt sein", sagt Verfassungsjurist Theo Öhlinger. Allerdings werde nach Sachgebieten differenziert, wobei die Judikatur manchmal strenger und manchmal großzügiger sei. Letztes werde wohl auch beim Coronavirus gelten, bei dem ein äußerst rasches Handeln erforderlich gewesen sei: "Eine evidente Verfassungswidrigkeit ist daher auf keinen Fall gegeben."
Auf Basis der Ermächtigungen wurden nun Verordnungen erlassen. Darunter jene des Gesundheitsministers, die das Betreten von öffentlichen Orten - mit Ausnahmen - untersagt. Diese sieht Bußjäger problematischer, die Bestimmungen seien teilweise schwammig und unklar: "Sie sind legistisch nicht gut formuliert."
Rechtliche Unklarheiten gibt es etwa rund um die "Corona-Partys" von Privatpersonen, die von den Behörden aufgelöst wurden. "Mir hat bisher noch niemand die Bestimmung in der Verordnung nennen können, die verbietet, eine private Party zu feiern. Ich bezweifle, dass es hier eine Rechtsgrundlage für eine Auflösung gibt", sagt Bußjäger.
"Dinge wurden vergessen"
Tatsächlich kann eine Party auf Privatgrund gemäß den Covid-19-Verordnungen gar nicht untersagt werden, heißt es aus dem Innenministerium. Zumeist seien diese Feiern aber ausgeartet, weshalb man aufgrund anderer rechtlicher Gründe habe einschreiten können: "Es gab Beschwerden wegen Lärmbelästigungen, teilweise wurden Beamte auch von alkoholisierten Gästen angegriffen."
Einige der Unklarheiten lassen sich auf das rasche Gesetzgebungsverfahren zurückführen. Die Maßnahmen habe man sehr schnell beschließen müssen, räumt ein Insider ein: "In der Eile wurden da einfach gewisse Dinge vergessen, Nachjustierungen werden da jetzt notwendig sein."