Eingangssteuer bei Stiftung soll bleiben. | Stiftung steuerlich dadurch nicht mehr interessant. | Wien. "Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird ersatzlos gestrichen", so Finanzminister Karl-Heinz Grasser vergangene Woche, als er die Pläne der ÖVP für eine nächste Steuerreform präsentierte. Ein dabei kaum beachteter Zusatz Grassers: "Sämtliche Regelungen für Stiftungen bleiben davon unberührt." Damit ist vor allem jene Steuer von 5 Prozent gemeint, die bei der Einbringung von Vermögen in eine Stiftung fällig wird. Diese Steuer ist ebenfalls im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt.
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Für Karl Bruckner, den Präsidenten des Fachsenats für Steuerrecht in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wäre eine solche Regelung ein Systembruch: "Wenn ich die Erbschafts- und Schenkungssteuer abschaffe, gleichzeitig aber der fünfprozentige Eingangssteuersatz für Vermögensübertragungen in Stiftungen bleibt, dann ist die Stiftung für die Zukunft tot."
Stiftungsrecht seit 1993
Das Stiftungsrecht wurde mit der Steuerreform 1993 vom damaligen SPÖ-Finanzminister Ferdinand Lacina eingeführt. Der große Vorteil einer Stiftung ist, dass sie sich aus rechtlicher Sicht selbst gehört. Bei einem Wechsel des Begünstigten, sei das durch Todesfall oder aus sonstigen Gründen, wird daher für den nächsten Begünstigten keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällig. Diese kann bei großen Vermögen bis zu 60 Prozent betragen. Wenn es aber keine solche Steuer mehr gibt, meint Bruckner, werde kaum jemand fünf Prozent seines Vermögens an den Fiskus überweisen, nur um eine Stiftung zu gründen. Abgesehen davon: Will man das Vermögen wieder aus der Stiftung entnehmen, würden weitere 25 Prozent Steuer fällig.
Wenn der steuerliche Vorteil wegfällt, könnten Stiftungen nur mehr einen einzigen Zweck erfüllen, erläutert der Steuerexperte. Nämlich denjenigen, dass ein Stifter über seinen Tod hinaus garantieren kann, dass sein Vermögen zusammengehalten wird. Denkbar wäre etwa ein Firmengründer, der verhindern will, dass seine Erben die Firma aufspalten. Bringt er das Unternehmen in eine Familienstiftung ein, ist er als Stifter der einzige, der zu Lebzeiten die Stiftung widerrufen kann. Nach seinem Tod besteht die Stiftung für mindestens hundert Jahre. Dennoch ist fraglich, ob eine solche Vorgangsweise für den Firmengründer attraktiv ist. Denn er müsste für die Einrichtung der Stiftung erhebliche Beträge an den Fiskus bezahlen und die Verfügungsgewalt über sein Vermögen einem Stiftungsvorstand übertragen, dem er selbst nicht angehören darf.
Bruckner rät daher der ÖVP, die Pläne für die Beibehaltung der Stiftungsbesteuerung bei Abschaffung der Erbschaftssteuer noch einmal zu überdenken. "Das wäre keine sinnvolle Vorgangsweise - es sei denn, man will die Stiftung umbringen."