Verbotene | Geschenkannahme durch Beamte. | Beamte strenger bestraft als Anstifter. | Wien. Nach wie vor laufen Erhebungen gegen den mittlerweile suspendierten Wiener Landespolizeikommandanten Roland Horngacher wegen des Verdachts der verbotenen Geschenkannahme. Ihm wird vorgeworfen, von der Bawag jahrelang Reisegutscheine erhalten zu haben.
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Während ein Beamter, der für die Vornahme eines Amtsgeschäftes einen Vorteil annimmt, mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren zu rechnen hat, wird Bestechung - als Gegenstück zur Geschenkannahme durch einen Beamten - nur mit einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Unter bestimmten Umständen kann der Täter, also der Geschenkgeber, sogar straffrei gehen, falls ihm kein Vorwurf gemacht werden kann; etwa bei Vorliegen einer besonderen Drucksituation. Wenn beispielsweise ein Beamter droht, die Behandlung eines Aktes zu verzögern. Handelt es sich bei dem Geschenk um einen geringfügigen Vorteil unter einem Wert von 100 Euro (Geschenkkorb zu Weihnachten), haben beide Seiten nichts zu befürchten.
Dass Beamte mit härterer Strafe als die privaten Geschenkgeber bedroht werden, hängt vor allem mit der speziellen Treuepflicht der öffentlich Bediensteten zusammen: Um das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung nicht zu erschüttern, soll dieser Bereich keinerlei Anschein von Parteilichkeit oder Korrumpiertheit zeigen. Das höhere Strafmaß hat also vor allem abschreckenden Charakter.
Keine tätige Reue
Außerdem sind Antragsteller gegenüber korrupten Beamten, die sich für die pflichtgemäße Vornahme einer Amtshandlung einen Vorteil versprechen lassen, einem großen Druck ausgesetzt: Zahlen sie nicht, verweigert oder verzögert der Bedienstete unter Umständen die Arbeit.
Für den Geschenkgeber gilt allerdings, dass für den Fall der verbotenen Geschenkannahme - im Gegensatz zu anderen Delikten wie Sachbeschädigung, Diebstahl, Veruntreuung oder Betrug - keine tätige Reue möglich ist. Darunter versteht man, dass der Täter nach Beginn seiner Strafhandlung wieder Abstand von seiner Tat nehmen will und versucht, den Erfolg abzuwenden. Bietet also jemand einem Beamten ein Geschenk an, macht er sich bereits der Bestechung schuldig; unabhängig davon, ob der Beamte sein Angebot annimmt oder nicht.
Private Wirtschaft
Bei der Höhe der angedrohten Strafe gleichgestellt sind Beschenkter und Schenker allerdings im privaten, unternehmerischen Bereich: Nimmt ein Geschäftsführer einer Immobilienfirma für die Vergabe eines Bauauftrages eine Provision an und wird damit die Bausumme höher, drohen ihm bis zu sechs Monate Haftstrafe; in besonders harten Fällen - bei einem Schaden über 50.000 Euro - sogar bis zu zehn Jahre. Der Geschenkgeber ist diesfalls als Beteiligter genauso hart zu bestrafen.
Selbst wenn es aber zu keinem messbaren Schaden gekommen ist, kann das Gewähren von Geschenken oder anderen Leistungen strafbar sein: Beschenkt ein Produzent einen Händler, damit dieser die Produkte im Verkauf bevorzugt behandelt, sind beide Unternehmer wegen Bestechung zu bestrafen. Das maximale Strafmaß liegt aber bloß bei drei Monaten.