Das Topärgernis des Jahres für viele Autofahrer ist die heuer stark verteuerte Autobahnvignette. Das schließt auch die unterschiedliche steuerliche Behandlung des Pickerls bei den beruflichen Fahrten der Dienstnehmer und der Selbständigen mit ein. Denn die Finanz hat ein genaues Regulativ für die Vignettennutzung im betrieblichen Bereich vorgesehen.
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Faktum ist, dass der orange Aufkleber im Privatleben der Autofahrer keinerlei steuerliche Wirkung zeigt. Selbst wenn der Privatmann (die Privatfrau) mit seinem (ihrem) Vehikel berufliche Fahrten durchführt und dafür das amtliche Kilometergeld beim Finanzamt geltend macht, gibt's für das Pickerl keinen Zusatz-Steuerabsetzposten. Der Fiskus geht davon aus, dass der Autobahnbonus im Kilometergeld bereits enthalten ist - obgleich er dort nie und nimmer hineinkalkuliert wurde.
20% Vorsteuerbonus
Im Unternehmerbereich ist das Pickerl natürlich eine Betriebsausgabe, noch dazu eine, die mit Vorsteuer (20%) ausgestattet ist. Unverständlicherweise ist das auf dem Pickerl selbst nicht aufgedruckt, weshalb man, um den Vorsteuerabzug lukrieren zu können, beim Kauf ausdrücklich eine Rechnung dazu verlangen muss.
Vergütet ein Dienstgeber seinem Mitarbeiter für dessen Privatauto das Pickerl (in natura) oder durch Voll- oder Teilkostenersatz, dann handelt es sich dabei um einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Muss der Dienstnehmer bereits einen Sachbezug für die (erlaubte) Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs versteuern, dann braucht dieser Sachbezug wegen der Vignette nicht weiter erhöht zu werden.
Für eine besonders unterstützungswürdige Personengruppe ist das Pickerl übrigens gratis zu haben: für Personen mit Gehbehinderung über 50%, denen die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Gegen Vorlage eines Behindertenpasses geben die Sozialämter den Aufkleber kostenlos aus.