Heftige Kritik von Gemeindebund-Chef Riedl am Urteil gegen Schaden wegen abschreckender Wirkung.
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Wien. "Das ist der Höhepunkt einer Entwicklung, die uns Sorgen bereitet." So kommentierte Gemeindebundpräsident Alfred Riedl im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" das Urteil gegen den Salzburger Bürgermeister Heinz Schaden (SPÖ) im Swap-Prozess vom vergangenen Freitag. Er wurde - nicht rechtskräftig - zu einer dreijährigen Haftstrafe, davon ein Jahr unbedingt, verurteilt. "Schaden ist einer der besten Bürgermeister dieses Landes - sowohl politisch als auch ökonomisch", betonte Riedl. Er habe die Stadt Salzburg schuldenfrei gemacht. Dass er sich in dem einen Fall - bei der Übertragung der Swaps von der Stadt an das Land - falsch verhalten habe, sei ein Fall für den Rechtsstaat. Dieser, so habe er, Riedl, den Eindruck, messe aber mit zweierlei Maß.
Das Urteil habe "abschreckende Wirkung" auf Menschen, das Bürgermeisteramt anzustreben. Denn gerade Bürgermeister müssten für vieles Haftung übernehmen und seien mit einem hohen Klagerisiko konfrontiert. Die Haftungen gingen dabei bis in den persönlichen Bereich, sagte Riedl. Im Falle einer persönlichen Bereicherung - was bei Schaden nicht vorliege - sei eine strafrechtliche Verfolgung selbstverständlich, in diesem Fall sei das "ein Wahnsinn". Riedl regt an, das Urteil als Anlass zu nehmen, um zu prüfen, "ob wir noch die richtigen Instrumente haben".
Riedls Vorgänger als Gemeindebund-Chef, Helmut Mödlhammer, verwies darauf, dass vor 2008 sogar die Landesrechnungshöfe zu mutigeren Geldanlageformen geraten hätten. Seither gebe es aber ein Regelwerk für Gemeinden: keine Fremdwährungskredite, keine Swaps. "Einfach gesagt, man soll nur das machen, was man versteht und was man auch mit seinem eigenen Geld machen würde", sagte Mödlhammer. Auch er ist der Meinung, dass das Urteil gegen Schaden nicht unbedingt dazu beiträgt, Menschen für die Politik zu gewinnen.
"Ich verstehe das Gesumse um die Untreue nicht", sagte Andreas Scheil, Professor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Innsbruck. "Wer fremdes Vermögen verwaltet, muss bei geringstmöglichem Risiko den größtmöglichen Vorteil erzielen. Was ist so schwierig daran?", so Scheil. "Gerade in der Wirtschaft sollte man an der Anwendung des Tatbestandes Interesse haben."
Bei der Untreue handle es sich um einen "uralten Hut" und eine "watscheneinfache" Bestimmung. Seit 1535 sei sie im deutschsprachigen Rechtsraum zu finden. Nun werde die Bestimmung eben bei spektakulären Fällen mit Politikern angewandt. Die Befürchtung, dass Bürgermeister aus Angst vor Verurteilungen keine Entscheidungen mehr treffen könnten, kann Scheil nicht nachvollziehen. Wer wie ein ordentlicher Kaufmann in fremden Angelegenheiten wie in eigenen agiere, sei nicht gefährdet, in die Untreue hineinzulaufen.
Drei Voraussetzungen
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man den Tatbestand der Untreue erfüllt. Der Täter muss zunächst befugt sein, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Diese Befugnis muss er wissentlich missbrauchen, wobei der Missbrauch auch zu einem Vermögensschaden führen muss. Eines Bereicherungsvorsatzes des Täters bedarf es hingegen nicht.
Bei einer Verurteilung droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen. Überschreitet der durch die Tat entstandene Schaden gewisse Vermögensgrenzen, erhöht sich der Strafrahmen. Bei einem 300.000 Euro übersteigenden Schaden kann eine Haftstrafe von einem bis zu zehn Jahren verhängt werden. Im Swap-Prozess ging die vorsitzende Richterin von einem Schaden von mindestens drei Millionen Euro aus.
Begehen Beamte die Tat unter Ausnützung ihrer Amtsstellung, kann die Höchststrafe nochmals um die Hälfte überschritten werden. Schaden drohte damit theoretisch eine Höchststrafe von fünfzehn Jahren Haft. Schadens Strafe befinde sich somit "im unteren Drittel", sagte Scheil, der den Fall aus der Ferne nicht näher kommentieren will. Generell hänge es aber sehr vom jeweiligen Gerichtsgebrauch ab, welche Strafe im Einzelfall verhängt werde.