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Rahmenzeit: 8.00 bis 23.00 Uhr | Genehmigung und Entzug werden einfacher | Passend zu den Temperaturen befasste sich der Nationalrat am Freitag mit dem Schanigarten. Wer einen solchen errichten will, benötigt dafür künftig in vielen Fällen keine Genehmigung mehr.
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Unter gewissen Voraussetzungen (maximal 75 Verabreichungsplätze, Schutz von Anrainerinteressen) reicht eine Anzeige bei der Behörde aus. Beschlossen wurde dies am Freitagabend im Nationalrat, die entsprechende Novelle der Gewerbeordnung erhielt Zustimmung von SPÖ, ÖVP und BZÖ.
Auch für die Öffnungszeiten gibt es nun eine generelle Regelung. In Zukunft dürfen Gastgärten auf öffentlichem Grund, von 8.00 bis 23.00 Uhr geöffnet sein, auf Privatgrund von 9.00 bis 22.00 Uhr.
Darüber hinaus können die Gemeinden per Verordnung abweichende Öffnungszeiten festlegen. Einerseits kann es so zu Einschränkungen kommen, wenn sich zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime oder Theater in der Nähe des Gastgartens befinden. Andererseits ist in Tourismusorten eine Ausweitung auf 24.00 Uhr möglich.
Laut der Novelle kann ein Gastgarten, der sich wiederholt nicht an die Auflagen hält, nach einmaliger Ermahnung durch die Behörde geschlossen werden, ohne dass die Behörde vorher neue Auflagen verhandeln muss.
Bisher konnte eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung in vielen Fällen nur durch ein langwieriges Sanierungsverfahren entzogen werden, das sich teils über Monate oder gar Jahre hinzog.