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Das e'-UVA-Zeitalter beginnt am 15. Juni

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Verwaltungsvereinfachung ist ein komplizierter Vorgang. Ein Beispiel dafür ist die Einführung der "elektronischen" Um-satzsteuer-Voranmeldung, also jener regelmäßigen Meldung an das Finanzamt, die Unternehmer der Behörde übermitteln müssen: Dies erfolgt künftig automationsunterstützt.


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Der Kreis der Betroffenen ist gerade in diesem Jahr stark erweitert worden, nämlich auf jene Firmen, deren Vorjahresumsatz die 100.000 Euro-Grenze überschritten hat. Die Steuererklärung per Internet wäre also eine attraktive Erleichterung. Der Weg dorthin erwies sich indes als holprig.

Schon Anfang 2002 preschte das Finanzministerium mit einer Verordnung vor, die die elektronische Übermittlung der unternehmerischen Umsatzsteuer-Daten in geregelte Bahnen lenken sollte - zu einem Zeitpunkt freilich, da praktisch nur Parteienvertreter zu dem Dialogsystem mit dem Fiskus (dem FinanzOnline) Zutritt hatten. Außer einer Langfassung bürokratischer Spielregeln brachte die Verordnung den bisherigen Mitspielern am System wenig Neues, zumal die Finanzämter selbst auf den geballten Empfang der elektronischen Unternehmer-UVAs nicht richtig vorbereitet waren.

Terminschwierigkeiten

Erst das Verlangen des Finanzministers, umsatzsteuerstarke mittlere und große Unternehmen ab 2003 stärker unter die fiskalische Kontrolle zu stellen, forcierte die Idee, den sich anbahnenden Papierkrieg für Firmen und Finanzämter zu erleichtern.

Da das Regierungsvakuum zu Ende 2002 entsprechende gesetzliche Vorkehrungen vermissen ließ, behalf sich die Finanzverwaltung mit Erlässen und Informationen, um die Unternehmer auf die Internet-Steuererklärungen vorzubereiten. Der breite Systemzugang war für 17. Februar 2003 vorgesehen - ein Zeitpunkt, der für die herankommende Jänner-UVA (fällig 15. März) gut gewählt schien.

Was die Praktiker am Bildschirm erwartete, war freilich enttäuschend. Wer endlich die erheblichen Kommunikations-schwierigkeiten beim Systemzugang überwunden hatte, fand einen Formularsatz am Bildschirm vor, den milde gestimmte Kritiker schlicht als verstümmelten UVA-Torso bezeichneten, im Vergleich zur Papier-UVA jedenfalls gewöhnungsbedürftig.

Zugangshürden

Schon vorher - nämlich um die Berechtigung zum Dialog mit dem Fiskus zu erlangen - hatten die EDV-willigen Unter-nehmen bürokratische Hürden zu überspringen. Sie mussten höchstpersönlich mit Pass und Meldezettel beim zuständigen Finanzamt den Antrag stellen. Wollten sie den lästigen Weg auf ihren Steuerberater abschieben, mussten sie den mit einer beglaubigten Spezialvollmacht ausstatten. Die Unmutsäußerungen der Betroffenen hatten mäßigen Erfolg: Bis Ende Mai brauchen die Spezialvollmachten wenigstens nicht mehr beglaubigt sein.

Ein Aufschrei kam auch aus den Reihen der selbstständigen Buchhalter. Obgleich diese Berufsgruppe kammermäßig zur Branche der Wirtschaftstreuhänder zählt, ist sie vom Zugang zum FinanzOnline für ihre Klienten ausgeschlossen, darf also für diese auch keine UVAs übermitteln.

e'-UVA als Pflicht

Die rechtliche Situation bei der UVA-Übermittlung klärte sich erst Ende März 2003, als die lang erwartete Umsatzsteuergesetznovelle endlich den ordentlichen gesetzlichen Unterbau für die FinanzOnline-UVAs lieferte. Die Finanz zog blitzschnell mit einer Durchführungsverordnung nach, die freilich nur den Gesetzestext wiederholt und daher noch weiterer Durchführungserlässe bedarf.

Folgendes steht derzeit fest:

1. Die Übermittlung der UVA auf elektronischem Weg an die Finanz ist nun gesetzliche Pflicht. Nur jene Unternehmer, denen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, dürfen die Meldungen weiterhin auf den amtlichen Papierformularen einreichen.

Wie man hört, wird die "Unzumutbarkeit" vor allem den sogenannten Kleinunternehmern zugestanden und jenen Betrieben, die nicht von einem Parteienvertreter betreut werden. Parteienvertreter selbst werden immer als "zumutbar" eingestuft.

Dialog ausbaufähig

2. Teilnahmeberechtigt am fiskalischen Dialogsystem sind nicht nur die Parteienvertreter, sondern grundsätzlich alle Unternehmer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst werden. Das Wort "teilnahmeberechtigt" täuscht eine freundliche Einladung vor. Teilnahme ist - siehe oben - jedoch Pflicht; übrigens auch für die sogenannten Fiskalvertreter, also für Vertreter ausländischer Unternehmer, die in Österreich Umsätze tätigen.

3. Die Teilnahmeberechtigten erhalten von ihrem (Umsatzsteuer-)Finanzamt eine Teilnehmer-ID, eine Benutzer-ID und einen PIN - und schon steht die Welt zur automationsunterstützten UVA offen. Die Finanz wagt eine mutige Vorankündigung: Ab nächstem Jahr soll jedermann die Möglichkeit offen stehen, alle Steuererklärungen über den Bildschirm einzugeben - so wie dies bereits jetzt für Arbeitnehmer-Steuererklärungen möglich ist.

Start für April 2003

4. Steuererklärungen (und die UVA ist eine solche) müssen unterschrieben sein, sonst gelten sie nicht vor der Finanz. Wie unterschreibt man eine elektronische UVA? Natürlich gar nicht. Die persönlichen Codes des Einsenders genügen als Identifikation und Ersatz-Unterschrift. Für die Wirtschaftstreuhänder ist klargestellt, dass sie für die Erklärungen, die sie auftrags ihrer Mandanten weiterleiten, keine Haftung eingehen.

5.In der Zwischenzeit sind freilich sämtliche elektronischen UVA-Termine ins Rutschen gekommen. Schon für den 15. März - den ersten ursprünglich vorgesehenen Pflichttermin - wurde eine Terminverlegung in den April toleriert. Die neue Verordnung verlängert die Eingewöhnungszeit. Die wirklich erste elektronische UVA-Pflicht ist nun für den Umsatz-Monat April 2003 vorgesehen, wird also auf den 15. Juni verschoben.