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Das erste Eilvorlageverfahren

Von Waldemar Hummer

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Waldemar Hummer ist Universitätsprofessor für Europa- und Völkerrecht an der Universität Innsbruck. Foto: privat

Neben dem gewöhnlichen Vorlageverfahren kennt das EU-Prozessrecht seit März 2008 auch ein Eilvorlageverfahren, das bereits einmal angewendet wurde.


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Das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 234 EG-Vertrag dient der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen.

Dabei legen die nationalen Gerichte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen der Auslegung und/oder Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts vor, der diese in der Folge durch Urteil - und nicht etwa in Form eines Rechtsgutachtens - entscheidet.

Der nationale Richter ist an das Vorabentscheidungsurteil gebunden. Das Vorabentscheidungsverfahren gilt grundsätzlich für das gesamte Gemeinschaftsrecht.

Sensible Materien

Im EG-Vertrag sind für die Bereiche Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr (Titel IV EG-Vertrag) allerdings einige Abweichungen vom allgemeinen Verfahren vorgesehen (Artikel 68 EG-Vertrag). Auch im Bereich des Unionsrechts besteht hinsichtlich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI EU-Vertrag) ein modifiziertes Vorabentscheidungsverfahren (Artikel 35 EU-Vertrag). Diese beiden Materien, nämlich Titel VI EU- und Titel IV EG-Vertrag, bilden den sogenannten "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" und umfassen (demokratie)politisch besonders sensible Materien, die sich häufig durch besondere Dringlichkeit auszeichnen.

Diesem Anspruch kann das gewöhnliche Vorabentscheidungsverfahren nicht gerecht werden, beträgt seine Dauer im Durchschnitt doch etwa eineinhalb Jahre. Aus diesem Grunde hat der Rat der EU auf Ersuchen des EuGH im Dezember 2007 eine neue Verfahrensart, nämlich das Eilvorlageverfahren eingeführt (Amtsblatt 2008, L 24/39).

Dieses Verfahren, das seit dem 1. März 2008 anwendbar ist, unterscheidet sich in drei wesentlichen Merkmalen vom gewöhnlichen Vorabentscheidungsverfahren: Zum einen wird zwischen Beteiligten, die sich in der schriftlichen Phase des Verfahrens beteiligen können, und solchen, die dies nur in der mündlichen Phase tun können, unterschieden; zum anderen wird für die Behandlung von Eilvorlagen eine Kammer mit fünf Richtern betraut, die das Verfahrens tunlichst innerhalb eines Jahres abzuführen hat. Zuletzt wird zur weiteren Beschleunigung des Verfahrens verstärkt auf elektronische Kommunikation gesetzt.

Kindesrückführung

In seinem Urteil vom 11. Juli im ersten Eilvorlageverfahren in der Rechtssache C-195/08 (Rinau) hatte der EuGH Gelegenheit zur Präzisierung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Rückgabe eines Kindes, das in einem anderen Mitgliedstaat widerrechtlich zurückgehalten wird.

Nach Einreichung der Scheidung zwischen dem Deutschen Michael Rinau und seiner litauischen Ehegattin Inga Rinau setzte sich diese im Juli 2006 nach Litauen ab und weigerte sich in der Folge, die gemeinsame Tochter Luisa, deren Sorgerecht ihrem Vater übertragen wurde, nach Deutschland zurückzuführen. Daraufhin erwirkte Herr Rinau vom Amtsgericht Oranienburg eine Bescheinigung gemäß der Verordnung des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa-Verordnung), mittels derer die Rückführung des Kindes als vollstreckbar angeordnet und diese Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten als automatisch anzuerkennen qualifiziert wurde. Der EuGH antwortete dem vorlegenden Obersten Gerichtshof von Litauen, dass er die Anfechtung dieser Rückführungsentscheidung durch litauische Gerichte für unzulässig hält.

europarecht@wienerzeitung.at