50 Prozent Steuerabzug bei Hospitality-Tickets. | Auch die Arbeitnehmer werden zur Kasse gebeten. | Wien. Ein besseres Geschenk für Fußballfans gibt es wohl kaum: Die sogenannten Hospitality-Tickets umfassen neben dem Eintritt zu den Euro-Spielen regelmäßig ein Rahmenprogramm wie zum Beispiel Sightseeing, Nächtigungen, Transfers, Erinnerungsgeschenke, Gourmet- und Weinproben. Doch nicht jeder kann diese all-inclusive Tickets erstehen. Die Hospitality-Tickets werden von dem Veranstalter der Fußball-EM in Österreich und der Schweiz exklusiv Unternehmern angeboten, damit diese die Tickets dann wiederum an Angestellte oder Firmen weitergeben können. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat kürzlich über die steuerliche Behandlung informiert.
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Komplexe Rechnungen
Der Verkauf von Speisen und die Nächtigung unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 Prozent, die anderen Leistungen sind regelmäßig mit 20 Prozent zu versteuern. Um schwierige und komplexe Rechnungen zu ersparen, schlägt das BMF vor, drei Viertel des Gesamtpaketes mit 20 Prozent und das übrige Viertel mit 10 Prozent Umsatzsteuer zu besteuern. Dies ergibt einen pauschalen Umsatzsteuersatz von 17,5 Prozent. Die Leistungen müssen freilich auch in Österreich umsatzsteuerpflichtig sein, wobei jede einzelne Leistung im Rahmen des Gesamtpaketes gesondert zu betrachten ist.
Wenn der Unternehmer das Ticket unentgeltlich weitergibt - es also zum Beispiel verschenkt -, kann er 50 Prozent Steuerabzug von der Körperschafts- oder Einkommensteuer geltend machen. Die Aufwendungen von österreichischen Unternehmen für den Erwerb solcher Hospitality-Tickets werden somit steuerlich gleich wie die Bewirtungen von Geschäftsfreunden bei einem Marketing-Event behandelt. Es liegt allerdings kein Marketing-Event vor, weil das Unternehmen nicht selbst ein Unternehmenskonzept präsentiert. Auf Grund der besonderen Werbewirkung von Hospitality-Tickets für das einladende Unternehmen wäre auch ein hundertprozentiger Steuerabzug zu rechtfertigen. Einige Fachexperten sehen wiederum einen zur Gänze nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand.
Obwohl bei Hospitality-Tickets nur ein Hälfteabzug von der Körperschafts- oder Einkommensteuer erlaubt ist, steht der volle Vorsteuerabzug zu.
Teure Einzeltickets
Weniger freigiebig ist das BMF, wenn es um schlichte Eintrittskarten für ein Fußballmatch geht. Wenn ein Unternehmen einzelne Tickets ohne das Gesamtpaket weitergibt, wird das als nicht abzugsfähiger Spesenaufwand qualifiziert. Die Kosten dienen zwar dazu, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und sie zu pflegen, aber auch das gesellschaftliche Ansehen wird erhöht. Deshalb sind Repräsentationskosten als allgemeine Kosten für die Imagepflege nicht abzugsfähig. Aus steuerlicher Sicht ist es daher für österreichische Unternehmen ratsam, Hospitality-Tickets an Stelle von einzelnen Eintrittskarten zu erwerben.
Einzelne Tickets sollte die Unternehmer keinesfalls verschenken, sondern verlosen. Dann liegt ein voll abzugsfähiger Werbeaufwand vor, und es ist auch ein hundertprozentiger Vorsteuerabzug möglich.
Der Fiskus nascht allerdings nicht nur bei dem Ticket-Kauf durch Unternehmen mit. Werden die Euro-Karten unentgeltlich oder verbilligt an verdienstvolle Angestellte weitergegeben, fällt dafür Lohnsteuer an.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.