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Die Einrichtung des | "Europäischen Parteienstatuts" und der Beschluss des "Abgeordnetenstatuts" waren entscheidende Weichenstellungen im EU-Parlament. Ersteres | reglementiert die politischen Parteien auf europäischer Ebene und deren Finanzierung.
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Die Parteienlandschaft in der EU ist in einem so genannten Mehrebenensystem dreistufig organisiert. Auf der untersten Ebene bestehen die jeweiligen nationalen politischen Parteien mit ihrer eigenen Programmatik. Darüber steht die Ebene der europäischen Parteienverbände, von denen es zur Zeit vier gibt, nämlich die Sozialdemokratische Partei Europas (SPE, 1974/92), die Europäische Volkspartei (EVP, 1976), die Europäische Liberale und Demokratische Reformpartei (ELDRP, 1976/93) und die Europäische Föderation der Grünen Parteien (EFGP, 1993). Auch diese Parteienverbände haben eine eigene Programmatik, die den veritablen Spagat versucht, das "größte gemeinsame Vielfache" der jeweiligen nationalen Parteiprogramme wiederzugeben. Ganz oben figurieren die transnationalen Fraktionen im Europäischen Parlament - zur Zeit existieren sieben davon - die jede für sich wiederum ein eigenes Programm entwickelt haben.
Gemäß Art. 191 EGV, der erst durch den Vertrag von Maastricht (1992) in den EG-Vertrag eingefügt wurde, sind "politische Parteien auf europäischer Ebene" wichtig als Faktor der Integration in der EU und tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden sowie den politischen Willen der Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen. Die Mitglieder einer politischen Partei auf europäischer Ebene können dabei entweder Bürger sein, die sich in einer Partei zusammengeschlossen haben, oder politische Parteien selbst, die miteinander ein Parteienbündnis bilden.
Am Ende einer langen Diskussion erließen das Parlament und der Rat am 4. November 2003 die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. 2003, L 297/1 ff.). Im "Europäischen Parteienstatut" werden zunächst die Voraussetzungen für das Vorliegen einer "politischen Partei auf europäischer Ebene" wie folgt festgelegt (Art. 3): Sie muss in dem Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Sitz hat, über Rechtspersönlichkeit verfügen. Sie ist in mindestens einem Viertel der Mitgliedsstaaten durch Mitglieder des EU-Parlaments oder in den nationalen oder regionalen Parlamenten oder Regionalversammlungen vertreten - oder sie hat in mindestens einem Viertel der Mitgliedsstaaten bei der letzten Wahl zum EU-Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedsstaaten erreicht. Sie muss die Werte, auf denen die EU beruht, beachten und an den Wahlen zum EU-Parlament teilgenommen haben.
Die Art. 4 sowie 6 bis 10 regeln die Kriterien der Finanzierung solcher politischen Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der EU. Dafür ist jährlich ein Antrag an das Parlament notwendig. Die Modalitäten für die Gewährung und die Verwaltung der Finanzhilfen wurden mit Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 29. März 2004 (ABl. 2004, Nr C 155/1 ff.) festgelegt.
Zur Person
Waldemar Hummer ist Universitätsprofessor für Völker- und Europarecht am Institut für Völkerrecht, Europarecht und Internationale Beziehungen der Universität Innsbruck.