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Das Geschäft mit dem Kleingedruckten

Von Peter Kolba

Wirtschaft

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich oft Nachteile für Verbraucher. | Manche Klauseln sind von Vornherein unwirksam. | Wien. Egal, ob man ein Bankkonto eröffnen, mit der Bahn fahren, ein Mobiltelefon erwerben und anmelden oder eine Pauschalreise buchen möchte - die jeweiligen Vertragspartner haben Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und sind nur bereit, unter Zugrundelegung dieser AGB einen Vertrag abzuschließen. Da man nun kaum bei jedem Rechtsgeschäft des täglichen Lebens zuerst seitenlanges Kleingedrucktes lesen kann und will, kennt der Gesetzgeber besondere Schutzgesetze für Verbraucher, die vor überraschenden oder besonders nachteiligen Klauseln schützen sollen.


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Offene Karten

Zunächst gilt, dass AGB nur dann zum Inhalt eines Vertrages werden, wenn sie vom Verwender wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Das ist dann der Fall, wenn am Vertragsformblatt ein Hinweis auf die AGB zu finden ist und diese für den Vertragspartner auch leicht zugänglich sind.

Weiters schützt der Gesetzgeber den Kunden auch vor überraschenden und nachteiligen Klauseln - diese werden nicht Vertragsinhalt. Wenn also in kaum lesbarer blassblauer Schrift auf rosa Papier Dinge geregelt werden, die entweder für diesen Vertragstyp unüblich sind oder gar der Werbung oder den Zusagen widersprechen, dann werden diese Passagen nicht wirksam vereinbart.

Nun können Klauseln zwar lesbar und auch vielleicht verkehrsüblich sein, dennoch benachteiligen sie den Vertragspartner gröblich. Ein Beispiel für eine solche Klausel wäre, wenn Banken bei Krediten mit variablen Zinsen bei einer Änderung der Verhältnisse auf dem Geld- oder Kapitalmarkt eine Zinserhöhung, jedoch keine allfällige Senkung vorsehen. Soweit es sich nicht um die Hauptleistungen des Vertrages (Ware gegen Geld) handelt, sind solche gröblich benachteiligenden Klauseln unwirksam.

Einzeln aushandeln

Im Konsumentenschutzgesetz werden im Übrigen exemplarisch zum einen Klauseln aufgezählt, die man mit einem Verbraucher niemals vereinbaren kann. Zum anderen werden Klauseln aufgezählt, die man nur ausdrücklich, nicht aber in AGB, vereinbaren könnte. So ist es jedenfalls unzulässig, die Haftung für Körperschäden auszuschließen oder überlange Vertragsbindungen vorzusehen. Individuell ausgehandelt werden müssen einseitige nachträgliche Leistungsänderungen mit Ausnahme von geringfügigen und sachlich gerechtfertigten Änderungen.

Schließlich müssen Klauseln mit Verbrauchern auch klar und verständlich abgefasst sein, sonst sind sie unwirksam. Dieses Transparenzgebot wird von den Gerichten immer häufiger herangezogen, um unklare vertragliche Regelungen aufzuheben.

Der Gesetzgeber hat zur präventiven Kontrolle des Marktes vorgesehen, dass bestimmte im Konsumentenschutzgesetz genannte Verbände wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI), Sozialpartner oder der Seniorenrat mit Verbandsklage gegen die Verwendung von gesetzwidrigen Klauseln vorgehen können. Wird einem Unternehmer die weitere Verwendung von Klauseln untersagt, dann bedeutet das auch, dass er sich in bestehenden Verträgen auf diese Klauseln auch nicht berufen darf.

Firmen müssen zahlen

Verbandsklagen des VKI und der Arbeiterkammer haben - man denke an den Zinsenstreit mit den Banken, die einseitigen Reisepreiserhöhungen im Sommer 2004 oder die Berechnung der Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen - für große Gruppen von Verbrauchern auch durchaus vermögenswerte Vorteile gebracht.

Der Autor ist Leiter des Bereiches Recht im Verein für Konsumenteninformation (VKI).