Eigentümerwechsel schadet nicht. | Gesetz schiebt Missbrauch einen Riegel vor. | Wien. Kann man mit Verlusten ein Geschäft machen? Nämlich dann, wenn man diese an einen erfolgreichen Unternehmer verklopft? Schließlich könnte dieser seinen Gewinn mit den Verlusten gegenrechnen und sich damit Steuern ersparen.
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Nach dem österreichischen Abgabenrecht ist es grundsätzlich erlaubt, Gewinne in späteren Jahren mit früheren Verlusten zu verrechnen. Noch nicht verrechnete Verluste aus früheren Abrechnungsperioden werden Verlustvorträge genannt.
Anti-Mantelkauf-Regel
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Verlustvorträge aus vergangenen Jahren bei der Kapitalgesellschaft verbleiben, auch wenn deren Eigentümer wechseln. Diese Rechtsprechung könnte nun zum Verkauf der Verlustvorträge wie folgt genutzt werden: Eine Koma Trink & Event GmbH erzielt aufgrund der laufenden öffentlichen negativen Diskussion laufend hohe Verluste. Ein sehr erfolgreicher EDV-Unternehmer kauft die Anteile an der GmbH, firmiert diese in "Super Cash EDV-GmbH" um und betreibt sein erfolgreiches Geschäft unter dieser Firma. Die Super Cash EDV-GmbH verrechnet ihre Gewinne mit den Verlustvorträgen und zahlt solange keine Körperschaftsteuer, bis die Verlustvorträge durch Gewinnzuweisungen verbraucht worden sind.
Um dieser Strategie einen Riegel vorzuschieben, wurde im Körperschaftsteuerrecht eine "Anti-Mantelkauf-Bestimmung" eingefügt. Damit soll der für den Fiskus unerwünschte Markt für Verlustvorträge verhindert werden. Ein verbotener Mantelkauf liegt dann vor, wenn
die Anteile an der GmbH verkauft werden,
die GmbH nach dem Verkauf eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt
und drittens auch der Geschäftsführer neu bestellt wird.
Die Verlust-GmbH wird also nur wegen ihrer Verlustvorträge gekauft, das wirtschaftliche Geschäft tritt in den Hintergrund. Ein Verkauf des bloßen Mantels der Rechtsform der Kapitalgesellschaft führt zum Untergang der Verlustvorträge.
Um nicht unter das Mantelkauf-Verbot zu fallen, könnte man eine unentgeltliche Vermögensübertragung andenken. Die Finanzverwaltung wird allerdings unentgeltliche Schenkungen zwischen fremden Personen streng prüfen. Es wird nämlich angenommen, dass sich Fremde in aller Regel nichts zu schenken haben.
Eine Übertragung gilt auch dann nicht als Mantelkauf, wenn entweder der Geschäftsführer nicht ausgewechselt oder die Tätigkeit des Unternehmens nicht verändert wird.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.