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Das lange Warten auf die kurze SPESt

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Es wird nicht der Jahreswechsel 2000, es wird wohl auch nicht der 1. Oktober 2000: Der Finanzminister wird es mit Sicherheit ins Jahr 2001 verschieben, genauer auf den 1. Oktober 2001. Das am | meisten umstrittene Kapitel der großen Steuerreform wird aus gutem Grund aus der aktuellen Tagespolitik herausgezogen und für mehr als zwei Jahre auf Wartetaste gelegt. Kein Grund zu falschen | Hoffnungen. Die neue Spekulationsertragsteuer kommt, spät, aber sie kommt.


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In gut zwei Wochen kann man das neue Kunstwerk heimischer Steuerlegistik im Bundesgesetzblatt studieren. Nach der Kapitalertragsteuer (KESt) wird es also auch eine Spekulationsertragsteuer (SPESt)

geben.

Damit sollen künftig die echten oder fiktiven Veräußerungsgewinne bei privaten Wertpapieren (Festverzinsliche, Aktien), bei sonstigen Beteiligungen und bei Forderungen (GesmbH-Anteile, stille

Beteiligungen) besteuert werden, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb von zwei Jahren (24 Monaten, gerechnet von Tag zu Tag) erfolgt sind. Das gleiche gilt für private Optionsgeschäfte. Für Termin

geschäfte und Veräußerungsgewinne aus ausländischen Fondsanteilen gilt nicht einmal die 2-Jahre-Frist.

Das Gesetz spricht tatsächlich von "Spekulationsgeschäften", obwohl einem Verkaufsvorgang natürlich keineswegs immer Spekulationsabsichten zugrunde liegen müssen. Es kann sich auch um Notverkäufe

handeln oder um Übergaben an Zahlungs Statt, sogar um Schenkungs- vorgänge. Der Grund ist unerheblich: Depotentnahmen innerhalb von zwei Jahren seit Anschaffung müssen "verspestet" werden (übrigens

neben "verkestet" ein hübsches Neu-Vokabel für das Österreichische Wörterbuch).

Die neue zweijährige Spekulationsfrist gilt ausdrücklich nur für die genannten privaten Wertpapiere, Beteiligungen, Forderungen und Derivatgeschäfte. Die übrigen gesetzlichen Spekulationsvermutungen

(10 bzw. 15 Jahre bei privaten Immobilien; ein Jahr für alle anderen Gegenstände des Privatvermögens, auch für Schmuck oder Antiquitäten) bleiben unverändert.

Für den praktischen Ablauf der neuen Spekulationsgewinn-Besteuerung läßt das durch die Steuerreform ergänzte Einkommensteuergesetz zahlreiche Details noch ungeklärt; sie sollen durch ausführliche

Verordnungen und (noch ausführlichere) Durchführungserlässe geregelt werden. Ein erster "Sammelerlaß" zur Reform ist bereits angekündigt.

Steuerabzug durch

die Bank

Besteuert wird also der Veräußerungserlös, soweit er innerhalb von zwei Jahren die Anschaffungskosten eines Wertpapiers übersteigt: der "Spekulationsertrag". Die Bank ist verpflichtet, die Steuer

beim Ausgang der Effekten aus dem Depot vom Veräußerungsüberschuß abzuziehen, einzubehalten und an das Finanzamt zu überweisen.

Dabei ergeben sich Fragen hinsichtlich des Nachweises von Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt, ferner hinsichtlich der Vorgangsweise, wenn gar keine Veräußerung, sondern bloß eine simple

Depotentnahme vorliegt.

Wenn sich der seinerzeitige Erwerb für ein Wertpapier feststellen läßt, ist alles klar. Liegt dem seinerzeitigen Depotzugang keine Anschaffung, sondern bloß eine "Einlage" zugrunde, dann ist bei

Verkauf oder Entnahme ein Nachweis über die ursprünglichen Anschaffungskosten und das Anschaffungsdatum erforderlich. Wurde ein Wertpapier vom jetzigen Depotinhaber unentgeltlich erworben, ist auf

das Anschaffungsdatum des Rechtsvorgängers abzustellen.

Gibt es keine Nachweismöglichkeit für Erwerbskosten und Erwerbsdatum, dann fiktioniert das Gesetz die Zuführung zum Depot als maßgebliche Kriterien, wobei die Anschaffungskosten mit Null bewertet

werden; die Folge ist ein Veräußerungsgewinn von 100%.

"SPESt-freier"

Depotwechsel

Analog dazu sieht das Gesetz die tatsächliche oder fiktive Veräußerung. Wenn sich der Veräußerungsvorgang genau nachweisen läßt, ist alles klar. Wenn es sich innerhalb von zwei Jahren um eine

Entnahme aus dem Depot handelt (aus welchem Grund immer), wird ein fiktiver Veräußerungserlös angesetzt (ein aktueller Verkaufspreis; im Steuerdeutsch: der "gemeine Wert").

Keine Besteuerung erfolgt natürlich, wenn ein Wertpapier bloß zwischen Depots des gleichen Besitzers bei verschiedenen Banken verlegt wird. Dagegen liegt ein steuerpflichtiger Verkauf vor, wenn ein

Wertpapier ohne Depotentnahme veräußert wird; diesfalls hat der Depotinhaber den Vorgang der Bank zu melden.

Die Spekulationsertragsteuer wird 25% betragen und sie ist · analog zur KESt · jeweils vom Bruttoverkaufsertrag zu berechnen, also vom Veräußerungsgewinn ohne Abzug irgendwelcher Verkaufs- oder

Bankspesen.

Eine Verpflichtung der Bank zum Einbehalt der Steuer kann natürlich nur gelten, wenn ein Depot-Vorgang vorliegt. In anderen Fällen, wenn sich Wertpapiere nicht im Bankdepot, sondern direkt im

Privatbesitz des Steuerzahlers befinden, ist der Veräußerer selbst zur SPESt-Berechnung und Abfuhr an das Finanz verpflichtet.

Durch den SPESt-Abzug tritt für den Veräußerungsertrag einkommensteuerlich "Endbesteuerung" ein, das heißt, der Spekulationsgewinn kann im Rahmen einer Einkommensteuererklärung außer Ansatz

bleiben. Dabei bleibt dem Steuerzahler allerdings das Recht unbenommen, derlei Gewinne dennoch im Einkommensteuerverfahren zu erklären, wenn die persönliche Steuerbelastung niedriger als 25% ist und

solcherart eine teilweise oder völlige Refundierung der SPESt erwartet werden darf. In diesem Fall darf der Veräußerungsgewinn sogar durch allfällige Spesenabzüge vermindert werden und es könnte zu

einem Ausgleich mit etwaigen Spekulationsverlusten kommen.

Befreiung für

Betriebe

Betriebliche Wertpapiere, die in einem Bankdepot erliegen und bei vorzeitigem Verkauf einer SPESt-Gefahr unterliegen, können durch Abgabe einer "Befreiungserklärung" vom Steuerabzug befreit

werden, da derlei Erträge ohnehin der betrieblichen Besteuerung unterliegen. Letztlich: Der ganze SPESt-Rummel ist überhaupt erst auf Wertpapiere anzuwenden, die ab Inkrafttreten der neuen

Besteuerungsform angeschafft werden, irgendwann in der Zukunft, nicht zum Jahreswechsel 2000, sondern mit Sicherheit wohl erst ab 1. Oktober 2001.

Dkfm. Abel verabschiedet sich in die Sommerpause. Die nächsten "Steuertips" erscheinen wieder im September.