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Bis vor wenigen Jahren waren Übernahmen anderer Kapitalgesellschaften am österreichischen Kapitalmarkt kein Thema, vielleicht auch ein Symbol für die Starrheit dieses Marktes. Erst als die | politischen Parteien um ihre Einflußsphären fürchten mußten, wurde die Forderung nach einem Übernahmegesetz laut: Die ÖVP verknüpfte ihre Zustimmung zur Übernahme der Bundesanteile an der "schwarzen" | Creditanstalt durch die "rote" Bank Austria mit der Forderung an den Koalitionspartner SPÖ, nun müsse ein modernes Übernahmegesetz geschaffen werden.
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Ironischerweise hätte auch das beste Übernahmerecht höchstens gewährleisten können, daß die Creditanstalt bzw. die ÖVP früher von den Übernahmeabsichten der Bank Austria erfahren hätte. Die
Übernahme selbst hätte damit nicht verhindert werden können. Sie war als Beendigung der Staatsbankphilosophie der Nachkriegszeit eine zentrale nationalökonomische Entscheidung und was den konkreten
Übernehmer anlangt, eine Frage des Preises bzw der strategischen Position der größten österreichischen Bank im internationalen Geschehen. Schon dieser Hintergrund des Übernahmegesetzes offenbart
einen häufigen Irrtum: Ein Übernahmerecht kann weder Übernahmen fördern noch sie verhindern. Es soll damit lediglich sichergestellt werden, daß das Übernahmeverfahren in rechtlich geordneten Bahnen
abläuft und daß die Interessen aller Beteiligten in ihrem potentiellen Widerstreit angemessen berücksichtigt werden. Irgendwie ist es doch bezeichnend für die österreichische
Wirtschaftsrechtspolitik, daß die CA-Übernahme den Ruf nach dem eigentlich "falschen" Gesetz laut werden ließ: Tatsächlich war dieses Geschehen ein Problem der Fusionskontrolle bzw Marktbeherrschung,
welches aber wohlweislich nicht angetastet wurde.
Nach der CA-Übernahme sind nun doch · als hätte die öffentliche Diskussion gleichsam den Appetit geweckt · einige andere Übernahmefälle bekannt geworden, welche die Notwendigkeit eines
Übernahmegesetzes deutlich machen: Krems Chemie, Steyr Daimler Puch, Strabag, Nettingsdorfer. Das schließlich im Juli 1998 beschlossene Übernahmegesetz (ÜbG, BGBl I 1998/127) ist am 1. Jänner 1999 in
Kraft getreten. Trotz mancher Kritik muß den Verfassern der dem ÜbG vorausgehenden Entwürfe, einem Team unter der Leitung von Prof. Peter Doralt (Abteilung für Unternehmensrecht, WU Wien), angesichts
der beschriebenen eigenartigen politischen Vorgeschichte des Gesetzes ein Kompliment für die Qualität des Gesetzes gemacht werden. Wo das ÜbG kompromißhaften Charakter hat, ist dies auf den Einfluß
von Lobbyisten zurückzuführen, kann aber den Redakteuren nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das ÜbG orientiert sich am Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über öffentliche
Übernahmeangebote aus 1996 (in einer geänderten Fassung aus Ende 1997); der Richtlinienvorschlag selbst läßt wieder deutlich den Einfluß des englischen City Code on Take-overs and Mergers erkennen,
zudem hat sich der österreichische Gesetzgeber am deutschen Übernahmekodex und am schweizerischen Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) orientiert.
Skepsis bewegt den Verfasser dieser Zeilen, wenn als wirtschaftspolitische Rechtfertigung für das ÜbG behauptet wird, es solle die Attraktivität des österreichischen Kapitalmarktes erhöhen. Sicher
zieht Österreich mit dem ÜbG dem europäischen bzw internationalen Standard in einem Segment des Kapitalmarktrechts nach. Am sonst sehr modernen österreichischen Kapitalmarktrecht (Börsegesetz 1989,
Kapitalmarktgesetz 1992) liegt aber die fehlende Attraktivität des österreichischen Kapitalmarktes nicht. Seine Schwächen haben ganz andere Gründe und werden auch durch das ÜbG nicht behoben werden.
Einige Streiflichter mögen das ohne Anspruch auf Vollständigkeit beleuchten: An erster Stelle ist eine eigenartige Verknüpfung von oligopolistischen Marktgegebenheiten und Emissionsmonopol der Banken
zu nennen, das sich bis in die Organisationsstruktur der Börse und Kapitalmarktaufsicht hineinzieht (Wiener Börse AG, Bundeswertpapieraufsicht). Umgekehrt zeigen die Emittenten bis auf wenige
Ausnahmen kein Interesse, das Steuer wenigstens teilweise an sich zu reißen; die Diskussion um die Finanzierung der Bundeswertpapieraufsicht oder der Wiener Börse AG spricht hier Bände. Dazu kommt,
daß der österreichische Kapitalmarkt und der Wiener Börsemarkt in internationalen Dimensionen gemessen an den Umsätzen zu klein ist · insofern erscheint die Kooperation mit Frankfurt und die
Orientierung nach Osteuropa ein vielleicht erfolgreicher Ausweg. Schließlich haben die dominierenden Marktteilnehmer unter Einschluß der Banken im Hause der Wiener Börse Ende der 80er/Anfang der 90er
Jahre den Ruf der Wiener Börse durch immer wieder neu auftauchende Insidergerüchte nachhaltig ruiniert. Der Straftatbestand des Insiderhandel samt Compliance-Maßnahmen kam zu spät (1993), der Ruf der
Wiener Börse als "VIP-Börse" (VIP = Vienna Insider Party) war entstanden. Wenn dann auch noch die Politik so "förderliche" Maßnahmen diskutiert wie jüngst die Aktiensteuer, so ist ein Begräbnis
erster Klasse wahrscheinlich. Herr und Frau Österreicher werden auch weiter beim Sparbuch bleiben, während die durchschnittliche Eigenkapitalquote mancher Branchen schlicht desaströs ist.
Zurück zum ÜbG: Schon bei seinem Anwendungsbereich offenbart sich der erste Kompromiß: Das ÜbG gilt nur für Übernahmen an börsenotierten Aktiengesellschaften, während etwa das englische Modell alle
"public companies" nach dem Companies Act erfaßt. Wenn sich das ÜbG gleichzeitig den Schutz der Aktionäre der Zielgesellschaft (=Gesellschaft, die übernommen werden soll) auf seine Fahnen heftet, so
wird der Zielkonflikt offenkundig: Der behauptete Schutzzweck paßt nicht zum eingeschränkten Anwendungsbereich, denn Aktionäre nichtnotierter Gesellschaften sind ebenso, wahrscheinlich aber wegen des
Fehlens eines marktregulierten Preises für die Aktien sogar schutzwürdiger. Überdies sind auch Übernahmen an GmbHs denkbar, die Notariatsaktspflicht für die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile
stellt hier kein wirkliches Hindernis dar.
Wie soll ein Übernahmeverfahren nach dem ÜbG ablaufen? Das ÜbG knüpft seine Verhaltensnormen an jenen Zeitpunkt an, wo die Übernahmeabsicht publik wird. Vorher dürfen Geheimverhandlungen stattfinden,
ja die Beteiligten sind zur Geheimhaltung verpflichtet, um Insiderhandel zu verhindern. Sobald das Übernahmegerücht auf den Markt durchdringt und Kursschwankungen bewirkt (sogar Marktverzerrungen)
oder das Angebot von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen ist, muß der Bieter seine Übernahmeabsicht bekannt machen und damit das Übernahmeverfahren einleiten. Die Übernahmeabsicht ist der
Zielgesellschaft mitzuteilen. Der Bieter muß eine Angebotsunterlage erstellen, die alle relevanten Informationen für die Aktionäre der Zielgesellschaft enthalten soll (zum Beispiel Preis des
Angebots, Finanzierung der Übernahme, wer ist der Bieter?). Die Angebotsunterlage ist von einem unabhängigen Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer oder Bank) zu prüfen und innerhalb von 10 Börsetagen
der Übernahmekommission bei der Wiener Börse AG anzuzeigen. Sollte die Übernahmekommission keine Einwände erheben, ist innerhalb von weiteren 12-15 Börsetagen die Angebotsunterlage zu veröffentlichen
und vorher dem Vorstand der Zielgesellschaft zur Kenntnis zu bringen. Die Zielgesellschaft hat die Unterlage ebenfalls durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und muß innerhalb von 10
Börsetagen eine Stellungnahme gegenüber der Übernahmekommission abgeben und veröffentlichen. Im Angebot ist regelmäßig eine Frist zur Annahme des Angebotes vorgesehen, im ÜbG ist dafür ein Rahmen von
20-50 Börsetagen vorgesehen, Untergrenze sind 15 Börsetage ab der Veröffentlichung der Stellungnahme der Zielgesellschaft.
Wirklich einschneidend auf konkrete Übernahmevorhaben wirken sich die Bestimmungen des ÜbG über das Pflichtangebot aus: Will der Bieter eine kontrollierende Beteiligung erlangen, so muß er allen
Aktionären der Zielgesellschaft das gleiche Angebot machen. Der Bieter kann also nicht einfach nur nach der Mehrheit trachten, sondern er wird gezwungen, die Übernahme von 100 % jedenfalls
anzubieten. Der regelmäßig vom Bieter für die Erlangung der Mehrheit oder einer Sperrminorität bereits an Kernaktionäre oder Inhaber von Aktienpaketen bezahlte Paketzuschlag muß jedenfalls teilweise
an die anderen Aktionäre weitergegeben werden, das ÜbG erlaubt nur einen Abschlag bis höchstens 15 %. Bedenkt man, daß Paketzuschläge typisch 50 % und mehr betragen, so verteuert das Pflichtangebot
Übernahmen doch ganz erheblich, dies wird vom Gesetzgeber zum Schutz der Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft in Kauf genommen. Denn das Pflichtangebot verschafft ihnen die Möglichkeit, den
Wechsel des Mehrheitsaktionärs nicht hinzunehmen und aus der Gesellschaft auszuscheiden. Bis zum 31. 12. 1999 können Aktiengesellschaften beschließen, daß diese Regelung auf sie nicht anwendbar sein
soll; amtlich notierte AGs werden diesfalls in den Freiverkehr umgereiht.
Von den im ÜbG vorgesehenen Sanktionen seien zwei erwähnt: Wer trotz der Publizität seiner Übernahmeabsichten kein Angebot stellt, darf innerhalb eines Jahres kein neues Angebot stellen (Sperrfrist).
Wer sich sonst bei Übernahmen nicht an die Regeln des ÜbG halten will, sollte sich vor Augen halten, daß sein Stimmrecht aus den Aktien an der Zielgesellschaft ruht. Der Übernehmer hielte dann zB
zwar die Mehrheit an einer AG, könnte diese Mehrheit aber nicht in seinem Sinne ausüben.
Weiterführende Literatur: DORALT/NOWOTNY/SCHAUER (Hrsg), Takeover-Recht (1997); DORDA, ecolex 1998, 843; GRUBER, wbl Heft I/1999. Zum Börserecht: AICHER/KALSS/OPPITZ (Hrsg), Grundfragen des neuen
Börsenrechts (1998); GRUBER, Publizität des Emissionsgeschäftes, in: Koppensteiner (Hrsg), Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, Teil 4: Börsen- und Kapitalmarktrecht (1996), 1.
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Dr. Michael Gruber ist Universitätsdozent für Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Wirtschaftsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg.