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Das Recht der Kinder auf Schutz vor sexualisierter Gewalt

Von Paul Schwarzenbacher

Recht
Paul Schwarzenbacher studierte Rechtswissenschaften in Wien und Mailand und verbrachte Studienaufenthalte ebenso in Georgetown und Montreal. Er war beruflich in Österreich, Italien und Spanien tätig, ist nunmehr in der Landesverwaltung beschäftigt und stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Gesellschaft für Rechtslinguistik (ÖGRL).
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Kinder haben einen Anspruch auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation.


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In den vergangenen Monaten gab es Fälle sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung in öffentlichen Einrichtungen. Was sagen die Kinderrechte dazu?

Das BVG Kinderrechte, das unter anderem soziale Grundrechte regelt ("Schutz", "Fürsorge" und "Beistand"; etwa Schutz vor sexueller Ausbeutung), regelt in Artikel 5 Abs. 1 BVG Kinderrechte, dass jedes Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat und dass sexueller Missbrauch verboten ist. Folglich verkennt die Auslegung des österreichischen Verfassungsrechts dahingehend, dass es keine sozialen Grundrechte enthält, dass sich sehr wohl einige soziale Grundrechte im Verfassungsrang befinden, und zwar im BVG Kinderrechte.

Was bedeutet das? Einerseits hat der Staat nach Artikel 5 BVG Kinderrechte nicht nur dafür zu sorgen, dass Minderjährigen durch staatliche Eingriffe keine Gewalt, Ausbeutung oder sexueller Missbrauch zugefügt wird, sondern es trifft ihn auch die (positive) Verpflichtung, dass solche Handlungen durch Private unterbunden werden. Gegebenenfalls müssen sie auch verfolgt und bestraft werden, etwa durch Erlassung von Strafgesetzen. Andererseits stellt Artikel 5 Abs. 2 BVG Kinderrechte sicher, dass im Fall der Gewaltanwendung oder der Ausbeutung Kinder einen Anspruch auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation haben. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gewährleisten dies.

Einrichtung einer Kommission

Welche Konsequenzen sollte man für die Zukunft aus Fällen von sexualisierter Gewalt in Institutionen ziehen? Erstens reicht es nicht, dass öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten und Gemeindebehörden (für Sozialberufe) vor der Einstellung Sonderauskünfte über Sexualstraftäter einholen. Diese spezifischen berufsrechtlichen Voraussetzungen sollten auch dann überprüft werden, wenn zum Beispiel jemand ein Einzelunternehmen angemeldet hat und Almführungen anbietet, als Klettertrainer oder Skiguide tätig ist oder bei ehrenamtlichen Mitgliedern von Vereinen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind. Dies im Bewusstsein, dass das Einholen von Sonderauskünften allein sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen nicht verhindern wird.

Zweitens ist die Einrichtung einer Kommission zur Untersuchung der Vorwürfe und Vorgehensweise sinnvoll. Um Vertrauen wiederherzustellen, empfiehlt es sich allerdings, die Eltern miteinzubeziehen. Was würde dagegensprechen, einem Elternvertreter eine Stimme in dieser Kommission zu geben? Drittens sollte nicht nur für zukünftiges Vermeiden solcher oder ähnlicher Fälle vorgesorgt werden, sondern es sollte auch ein Notfallplan bestehen, der Krisenkommunikation unmittelbar nach Auftauchen solcher oder ähnlicher gravierender Vorwürfe zum Inhalt hat, sodass die Eltern unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe über Verdachtsfälle informiert werden.