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Das wird neu im Arbeits- und Sozialrecht

Von Andreas Tinhofer

Wirtschaft

Neuerungen für Konkurrenzklauseln und All-in-Vereinbarungen, Einführung einer Arbeitszeitbandbreite bei Elternteilzeit.


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Knapp vor Ablauf des Jahres wurden im Parlament zahlreiche Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht beschlossen. Damit setzte die Regierung nach langwierigen Verhandlungen eine Reihe von Maßnahmen aus dem Regierungsprogramm um. Die meisten Neuerungen treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.

Ein wichtiges Ziel des Arbeitsrechtspakets ist eine größere Transparenz bei der Entlohnung sowie die Erhöhung der beruflichen Mobilität von Arbeitnehmern. Der Dienstvertrag/Dienstzettel hat künftig das monatlich zustehende Grundgehalt in Euro anzugeben, der bloße Verweis auf den Kollektivvertrag ist nicht mehr ausreichend. Dies gilt insbesondere auch für "All-in Verträge", bei denen durch die (überkollektivvertragliche) Entlohnung auch allfällige Überstunden abgegolten werden.

Fehlt diese Angabe, so gilt in Zukunft das "angemessene Ist-Grundgehalt" als vereinbart. Dies ist jenes Gehalt, das Arbeitnehmer üblicherweise entsprechend der Ausbildung und Berufserfahrung in einer bestimmten Branche in einer bestimmten Region verdienen.

Es ist völlig unklar, wie dieses Gehalt in der Praxis zu bestimmen ist. Relevant ist das Grundgehalt vor allem für die sogenannte Deckungsprüfung, ob die innerhalb eines Jahres erbrachten Mehrleistungen durch das All-in-Gehalt tatsächlich abgedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrags. Nachvertragliche Beschränkungen der Erwerbstätigkeit (Konkurrenzklauseln) sind in Zukunft nur noch wirksam, wenn das letzte Monatsentgelt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (ohne 13. und 14. Gehalt) über dem 20-Fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt. Im Jahr 2016 liegt die Entgeltgrenze somit bei 3240 Euro brutto.

Die Höhe einer Konventionalstrafe für den Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel wird mit höchstens sechs Nettomonatsentgelten begrenzt. Ausbildungskosten dürfen vom Dienstgeber - bei entsprechender Vereinbarung - grundsätzlich nur noch bei einem Ausscheiden innerhalb von maximal vier (statt wie bisher fünf) Jahren nach dem Ausbildungsende zurückgefordert werden. Der Rückerstattungsbetrag muss überdies zwingend nach Monaten aliquotiert werden.

Durch aktive Reisezeiten (Lenken eines Kfz) darf die tägliche Arbeitszeit ab 2016 auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden. Die eigentliche Arbeitszeit hat aber regelmäßig weiterhin nur maximal zehn Stunden pro Tag zu betragen.

Für ab 1. Jänner 2016 geborene Kinder muss bei einer Elternteilzeit die Arbeitszeitreduktion zumindest 20 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit betragen. Die Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit beträgt zwölf Wochenstunden.