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Datenhandel über die Kundenkarte

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Weitergabe an Dritte nur bei | Zustimmung. | Wien. Der Besitz einer Kundenkarte hat nicht nur Vorzüge. Immerhin kann das Unternehmen auf diesem Weg zu Informationen über Essgewohnheiten, Kleidungsstil oder etwa die kulturellen Vorlieben seines Kunden kommen.


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Um einem Missbrauch vorzubeugen, qualifiziert das Datenschutzgesetz (DSG) Kundendaten als schützenswerte Daten. Das Unternehmen darf diese zwar intern für zulässige - etwa statistische - Zwecke verwenden.

Tiefe Einblicke verboten

Eine Weitergabe an Dritte oder die Verwertung der Daten für zusätzliche Zwecke darf hingegen in der Regel nur mit der Zustimmung des Kunden erfolgen, erklärt Hans G. Zeger, Obmann der Arge Daten. So dürfen zum Beispiel Rabatt-Karten laut Zeger grundsätzlich nicht für individuelle Analysen herangezogen werden, da sich "der naive Kunde das nicht erwarten muss". Die Aufzeichnung der Einkäufe zwecks Er mittlung des Rabatts sei hingegen erlaubt und nicht zustimmungspflichtig. Denn damit müsste der Kunde bei einer Rabatt-Karte wohl rechnen, erklärt der Datenschützer.

Auch anonyme Analysen dürften ohne Zustimmung des Kunden durchgeführt werden. Dabei müssen die Daten allerdings so weit anonymisiert werden, dass es nicht mehr möglich ist, sie einer Person zuzurechnen.

Bei zustimmungspflichtigen Datenverwendungen braucht das Unternehmen eine echte Willenserklärung des Kunden - dieser muss sich dazu also äußern. Darüber hinaus muss die Zustimmung in Kenntnis der Sachlage erfolgen. Ist der Hinweis im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen irgendwo im Kleingedruckten versteckt, kann man davon ausgehen, dass sich der Kunde über die Datenverwertung nicht bewusst ist - diese wäre demnach unzulässig.

In solchen Fällen kann der Betroffene das Unternehmen auf Unterlassung klagen. Viel mehr müssten sich Firmen allerdings vor einer Klage eines Konkurrenten wegen einer Wettbewerbsverletzung fürchten, so Zeger.