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Datenverarbeitung nur ausnahmsweise. | Spezialfall Direkt-Marketing. | Wien. "Wir geben ihnen keine Auskunft - Sie wissen schon: Datenschutz", ist laut dem Rechtsanwalt Felix Hörlsberger ein oftmals heruntergebeteter Satz - von Behörden, genauso wie von Unternehmen. Dabei gehe es nicht um den Schutz der Daten, sondern um den Schutz des Menschen vor missbräuchlicher Datenverwendung.
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Grundsätzlich hat jeder einen Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Darunter fällt alles, was die Identität des Betroffenen bestimmt oder bestimmbar macht. Dass die Daten trotzdem verarbeitet und übermittelt werden, sollte die Ausnahme von der Regel sein.
Einer Spezialbestimmung unterliegen Direktmarketing-Unternehmen und Adressenverlage. Sie sind als einzige berechtigt, Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, etwa Telefonbüchern zu speichern.
"Ein Telefonbuch allein macht ein Datum nicht allgemein sichtbar", heißt es aus der Datenschutzkommission: "Es ist eine juristisch ungeklärte Frage, ob man die Daten aus dem Telefonbuch für anderes, als den normalen Anruf, verwenden darf." Denn mit der Veröffentlichung im Telefonbuch stimme man ja nur zu, dass man angerufen werde - aber nicht, dass seine Daten für jeden beliebigen Zweck, etwa Umfragen oder Werbesendungen, verwendet werden.
Erlaubte Verarbeitung
Die Speicherung und Verarbeitung ist aber legal, wenn diese aufgrund eines Gesetzes (wegen eines Delikts oder einer Verwaltungsübertretung bei der Polizei) oder aufgrund der Einwilligung des Betroffenen passiert. "Wenn Sie eine Arbeit antreten, müssen Sie Ihrem Dienstgeber natürlich die Wohnadresse, Telefonnummer und Sozialversicherungsnummer bekannt geben", erklärt Hörlsberger - "dasselbe gilt für Verträge aller Art. Wenn jemand trotz eines Kaufvertrags nicht zahlen kann, muss ich wissen, wen man klagen kann."
Diese Daten dürfen allerdings nur nach Treu und Glauben verwendet - oder verarbeitet werden - und nur solange aufbewahrt werden, wie sie gebraucht werden. Diese festgelegten Zwecke müssen sich wiederum entweder aus Gesetz oder Vertrag ergeben. "Wenn es sich um einen Sportverein handelt, kann im Vereinsstatut vereinbart sein, dass es zulässig ist, Daten darüber aufzubewahren, wer wann zum Training kommt", meint Hörlsberger. An Dritte dürfen sie nur in Ausnahmefällen übermittelt werden.
Nicht einmal intern
"Es dürfen nicht einmal innerhalb der selben Gesellschaft Kundendaten übermittelt werden - also wenn die eine Sparte Kühlschränke herstellt, die andere Herdplatten, dann dürfen die Daten der Kühlschrank-Kunden nicht für das Marketing der Herdplatten herangezogen werden", so Hörlsberger. Nachsatz: "Das wird aber nicht oft eingehalten."
An das Finanzamt darf sie die Gesellschaft jedoch von Gesetzes wegen übermitteln.
Schwierig werde es laut Hörlsberger, wenn eine Gesellschaft weiß, dass ein Kunde in Konkurs gehen wird - darf sie diese Information an ihre Tochtergesellschaft übermitteln? "Wahrscheinlich schon, aufgrund eines überwiegenden Interesses Dritter" - eine weitere gesetzlich normierte Ausnahme für die Weitergabe von Daten.
Außerdem zulässig wäre die Verwendung von Daten, wenn die lebenswichtigen Interessen eines Dritten bedroht sind - oder im Katastrophenfall: "Das Rote Kreuz darf selbstverständlich bekannt geben, welche Blutgruppen die Betroffenen haben", meint der Datenschutzexperte.
Recht auf Auskunft
Jedermann hat das Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung seiner personenbezogenen Daten. Dabei ist es gleichgültig ob es sich um Daten handelt, die eine Behörde hat, oder Daten, die ein Unternehmen bearbeitet. "Jeder kann sich an ein Unternehmen wenden, und es fragen, woher es die Adresse oder sonstige Information hat", erklärt Hörlsberger.
Bei einer unbefriedigenden Antwort könne man die Datenschutzkommission einschalten. Das ist zwar nur ein kleiner Teil ihres Aufgabenkreises, ist aber inzwischen der häufigste Fall, weshalb sie angerufen wird.