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Strenge österreichische Regeln sind leicht zu umgehen. | Daten-Plattformen besonders heikel. | Wien. Mit dem Datenschutz im Internet ist es nicht weit her. Wem nämlich das nationale Datenschutzgesetz zu streng ist, muss nur in ein anderes Land ausweichen und kann dann von dort aus seine Online-Dienste unter Einhaltung weniger strikter Vorgaben anbieten. Innerhalb der EU ist das weniger problematisch, da hier im Bereich des Datenschutzrechts ein angeglichenes Niveau herrscht. Doch auf internationaler Ebene schaut es schon ganz anders aus.
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USA nehmen es leicht
Vor allem in Amerika wird der Datenschutz laut Anton Geist, Rechtswissenschafter der Universität Wien, stiefmütterlich behandelt. Problemkind Nummer eins sind hier Suchmaschinen wie Google und Yahoo, die personenbezogene Daten speichern. Nach EU-Recht hat die betroffene Person einen Anspruch auf Löschung und Richtigstellung der Daten, wenn diese falsch sind. Nicht so aber nach amerikanischem Recht.
"Wenn Daten falsch sind, versucht Google schon zu helfen, das richtig zu stellen", meint Geist, verpflichtet dazu wäre die Suchmaschine aber nicht. Google hat zwar das Safe Harbor-Abkommen, eine Datenschutz-Vereinbarung zwischen den USA und der EU, unterzeichnet. Dabei handelt es sich laut Geist aber nur um eine "abgespeckte Version" der EU-Datenschutzrechte. Die Verpflichtung zur Löschung und Richtigstellung falscher Daten wird in dem Abkommen nämlich vom wirtschaftlichen Aufwand für das Unternehmen abhängig gemacht.
Geist plädiert dafür, einheitliche internationale Standards im Datenschutzrecht zu schaffen, damit Unternehmen, für die strenge Datenschutzvorgaben gelten, nicht im Wettbewerb benachteiligt werden.
Da der Schaden durch falsche Daten im Internet wegen der Öffentlichkeitswirkung weit größer ist als ein Schaden, der durch falsche Datenverarbeitung in einem Unternehmen entsteht, hält der Rechtswissenschafter spezielle Regeln für notwendig.
Er verweist dabei auf Deutschland. Dort werde überlegt, bei einer falschen Datendarstellung im Internet eine Gegendarstellung zu verlangen, wie es auch im Medienrecht gang und gäbe ist. Diese Option hält Geist für durchaus überlegenswert.
Geist hätte grundsätzlich kein Problem, das österreichische Datenschutzgesetz auf Google anzuwenden. "Rein rechtlich könnte man das schon argumentieren, aber praktisch geht das nicht." Google würde sich nämlich weigern, sich dem EU-Datenschutzrecht zu unterwerfen.
Erst am Mittwoch haben die Datenschützer der Union allerdings angemerkt, dass die europäische Datenschutzrichtlinie auch auf nicht-europäische Unternehmen anwendbar ist, sofern diese Dienstleistungen in der EU anbieten. Hans Zeger, Obmann der Arge Daten, erklärt der "Wiener Zeitung", dass internationale Diensteanbieter sehr wohl dem EU-Datenschutz unterworfen werden können - dann nämlich, "wenn der Datenverarbeiter zwar eine Niederlassung außerhalb der EU, aber in der EU eine technische Einrichtung hat". In diesem Fall komme das Datenschutzgesetz jenes EU-Landes zur Anwendung, in dem sich die technische Einrichtung befindet.
Die Kritik der EU-Datenschützer an den Suchmaschinen bezieht sich darauf, dass die wichtigsten von ihnen persönliche Informationen über ihre Nutzer länger als ein Jahr speichern. Die Datenschutz-Beauftragten der Union sprechen sich in einer Empfehlung für eine maximale Speicherdauer von sechs Monaten aus.
Verzicht auf Rechte
Zeger von der Arge Daten plädiert dafür, dass das Recht jenes Landes gelten soll, in dem der Nutzer seinen Vertrag mit dem Dienste-Anbieter abschließt und nicht das Recht, in dem der Verarbeiter seine Niederlassung hat. Wer sich derzeit etwa bei www.ebay.at anmeldet, schließt laut Zeger einen Vertrag mit E-Bay in Luxemburg ab mit der Folge, dass nicht österreichisches, sondern luxemburgisches Datenschutzrecht gilt.
Gilt das österreichische Recht nicht, kann das für die Nutzer oft zu erheblichen Nachteilen führen. Denn viele Netzwerke würden ihren Nutzern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreiche Rechte - wie etwa das Recht auf die Verwendung des Bildes - abringen. Nach österreichischem Recht sind solche versteckten nachteiligen Klauseln unwirksam. Wenn ein anderes Recht anwendbar ist, könnten sie aber durchaus zulässig sein.