Zahnspange & Co können von der Steuer abgesetzt werden.
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Wien. Wann kommt endlich die Gratis-Zahnspange für Kinder? Zahlreiche Familien in Österreich warten schon sehnsüchtig auf die Umsetzung eines Wahlversprechens der SPÖ, das eine deutliche Entlastung der Haushaltskasse mit sich bringen würde. Doch nicht nur die Zahnspangen für die Kleinen belasten den Kontostand - auch für die Eltern bedeutet der Besuch beim Zahnarzt oft nichts Gutes: Kronen, Brücken oder Prothesen gehen ordentlich ins Geld.
Die gute Nachricht: Die Ausgaben für Zahnbehandlungen können - wie zahlreiche weitere Krankheitskosten (siehe Kasten) - als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Die schlechte Nachricht: Es gibt einen Selbstbehalt. Der Fiskus ist nämlich der Meinung, dass es für den Steuerzahler verkraftbar ist, einen gewissen Teil seines Einkommens für Krankheitskosten wie Arzt- oder Krankenhaushonorare, Medikamente, Heilbehelfe wie Brillen oder Zahnersatz etc. - aufzuwenden.
Kinder werden berücksichtigt
Krankheitskosten zählen zu den typischen außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt. Dieser beträgt je nach Einkommen 6 bis 12 Prozent der Bemessungsgrundlage. Diese errechnet sich so: Bruttolohn plus steuerfreie Bezüge minus Werbungskosten minus Sonderausgaben minus (andere) außergewöhnliche Belastungen, für die kein Selbstbehalt gilt.
Für alle, denen das zu kompliziert ist, hat Petra Innreiter, Steuerexpertin der Arbeiterkammer (AK) Wien, eine einfache Faustregel parat: "Über den Daumen gepeilt macht der Selbstbehalt ungefähr einen Brutto-Monatsbezug aus." Wer Kinder hat oder Alleinerzieher/Alleinverdiener ist, sollte sich doch der Formel eingehender widmen, denn dafür gibt es Abschläge vom Selbstbehalt, das heißt, er fällt niedriger aus.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) rechnet in seinem Ratgeber "Steuern sparen" ein Beispiel vor: So wird bei einer Bemessungsgrundlage von 20.000 Euro ein Selbstbehalt von zehn Prozent als verkraftbar angesehen. Eine Alleinverdienerin mit zwei Kindern kann drei Prozentpunkte abziehen, ergibt sieben Prozent Selbstbehalt. Statt 2000 Euro beträgt der Selbstbehalt also nur 1400 Euro, die selbst bezahlt werden müssen. Jeder zusätzliche Euro an außergewöhnlicher Belastung kann steuersparend in der Veranlagung berücksichtigt werden. Macht etwa die Zahnarztrechnung (nach Abzug etwaiger Kostenerstattungen) 5200 Euro aus, sollte die Steuerrückzahlung 1387 Euro betragen.
Maßnahmen zur Vorsorge und Ästhetik - etwa Mundhygiene - werden von der Finanz als Privatvergnügen angesehen und können daher nicht abgesetzt werden. Womit wir bei jenen Aufwendungen sind, die ebenfalls nicht absetzbar sind - auch wenn es dabei im weitesten Sinn um die Gesundheit geht. Dazu zählen unter anderem Verhütungsmittel, Verjüngungskuren, Frischzellenbehandlungen oder Schönheitsoperationen, für die keine medizinischen Gründe vorliegen.
Tipp von den Steuerexperten: Das Finanzamt berechnet den Selbstbehalt pro Kalenderjahr. Wer es sich leisten kann, sollte alle Behandlungen in einem Kalenderjahr bezahlen. Auf diese Weise steigen die Kosten eher über die Selbstbehaltsgrenze, und nur dann lassen sich die Behandlungskosten steuermindernd absetzen.
Noch ein Hinweis: Krankheitskosten, die im Zusammenhang mit einer mindestens 25-prozentigen Behinderung anfallen, können als Kosten der Heilbehandlung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden.
Wissen: Außergewöhnliche Belastungen
Es gibt zwei Gruppen von außergewöhnlichen Belastungen: Bei jenen mit Selbstbehalt erwartet sich der Staat eine einkommensabhängige Selbstbeteiligung, bevor er selbst einen steuerlichen Beitrag leistet. Dazu zählen zum Beispiel Krankheitskosten, Kurkosten, Begräbniskosten, wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist, die Kosten für künstliche Befruchtung oder die Kosten für kosmetische Operationen nach Verletzungen oder Verunstaltungen zur Wiederherstellung sowie zur Abwehr von psychischen Schäden. Ohne Selbstbehalt sind Kosten für das Beseitigen von Katastrophenschäden und Mehrkosten, die wegen einer Behinderung oder für eine notwendige Diätverpflegung entstehen.
Seit dem Jahr 2009 können auch Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) steuerlich berücksichtigt werden. Die absetzbaren Beträge sind jedoch pro Jahr und Kind auf 2300 Euro beschränkt.
Mehr dazu in der Broschüre "Steuer sparen" der Arbeiterkammer (AK) Wien.www.arbeiterkammer.at/service/broschueren