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Es steht außer Zweifel, dass Sprache Bewusstsein schafft und Nichtdiskriminierung einen wesentlichen gesellschaftlichen und staatlichen Wert darstellt. Doch wie halten wir es mit der Formulierung von Rechtsvorschriften, um alle Geschlechtsidentitäten sprachlich gleich zu behandeln? Bedarf es des Gender-Sterns (Asterisk) oder des Gender-Gaps (Unterstrich) auch in der Legistik?
Der im Konsens deutschsprachiger Länder eingerichtete, wissenschaftlich besetzte "Rat für deutsche Rechtschreibung" hat jüngst die Praxis verschiedener Varianten regelwidriger Wort- und Satzbildungen beleuchtet. So werden etwa inkorrekte männliche oder weibliche Formen mit Auswirkungen auf den grammatischen Kontext (zum Beispiel "eine*n Erzieher*in/ Sozialassistent*in") oder nicht normgerechte Kurzzeichen im Wortinneren (wie "Senior*innen") beanstandet. In dem für Schulen und öffentliche Verwaltungen maßgeblichen "Amtlichen Regelwerk für die deutsche Rechtschreibung" fehlen noch Festlegungen zur Verwendung geschlechtermarkierender Zeichen und verkürzender Formen. Zudem hat der Rat beobachtet, dass in der Praxis das geschlechtsübergreifend gemeinte "generische Maskulinum" am meisten verbreitet ist und gerade in Texten, die großteils Sachinformationen wiedergeben, insbesondere in Zeitungstexten, die neuen Ansätze zur Geschlechtermarkierung weniger präsent sind. Aus Sicht des Rates ist noch offen, welche der neuen Ansätze überhaupt sprachwissenschaftlich geeignet sind, um die Lesbarkeit, Hörbarkeit und allgemeine Verständlichkeit, Vorlesbarkeit, Rechtsklarheit, Eindeutigkeit sowie die Übersetzbarkeit (insbesondere in weitere Amtssprachen) sicherzustellen.
Angesichts dieses ernüchternden Befundes wäre es gegenwärtig wohl verfehlt, wenn sich die Legistik einer nicht nur in orthografischer und grammatischer Hinsicht bedenklichen, sondern auch äußerst sperrigen, ja monströsen Wortteil-Zeichen-Kombination bedienen würde. Es entspricht nämlich zentralen Postulaten, Rechtsvorschriften knapp und einfach zu fassen, leicht lesbar und verständlich zu gestalten und möglichst am allgemeinen Sprachgebrauch zu orientieren. Daher wäre zweckmäßigerweise vorerst am Grundsatz festzuhalten, in Rechtsvorschriften ausschließlich die männliche oder weibliche Form zu verwenden und dabei ausdrücklich anzuordnen, dass diese für alle Geschlechter gilt. Auf diese Weise konnten schon in der Vergangenheit schwerfällige Doppelformen (wie "Dienstnehmer und Dienstnehmerin") vermieden werden. Die Entwicklung eines sprachwissenschaftlich fundierten, allgemein anerkannten sowie zwischen den verschiedenen Legislativdiensten akkordierten Standards zur geschlechtergerechten Markierung in Rechtsvorschriften bleibt jedenfalls noch abzuwarten. Dass in anderen Textsorten, bei denen die eindeutige Verhaltenssteuerung nicht im Vordergrund steht, neue Ansätze erprobt werden, schadet dagegen nicht.