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Klingt nach Putzmittel, ist aber die Abkürzung für eines der inzwischen profiliertesten Instrumente der alternativen Erledigung von Strafverfahren: Der außergerichtliche Tatausgleich feiert dieser Tage seinen 20. Geburtstag.
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Der Täter soll den beimOpfer angerichteten Schaden wieder gutmachen: Das ist - vereinfacht gesagt - die Grundidee des außergerichtlichen Tatausgleichs. Statt dem Täter eine Geldoder Freiheitsstrafe aufzubrummen, wird zwischen Opfer und Täter ein Interessens-Ausgleich angestrebt. Vorteil dabei: Das Opfer bekommt den Schaden rasch und unkompliziert abgegolten - der Täter erspart sich die gerichtliche Vorstrafe. Auch die Rückfallswahrscheinlichkeit wird geringer.
Wie so oft bei Neuerungen im Justizbereich fand der ATA nach Modellversuchen zunächst Eingang ins Jugendstrafrecht. Seit 1. Jänner 2000 wurde er als ein Instrument der "Diversion" (Überbegriff über alle strafrechtlichen Sanktionen abgesehen von Geldund Haftstrafen) ins Strafrecht aufgenommen. Geregelt ist der ATA in den §§ 90a ff Strafgesetzbuch sowie im Bewährungshilfegesetz: Bei Delikten bis zu einer Strafdrohung von fünf Jahren Haft kann er zur Anwendung gebracht werden.
70.000 Opfer betreut
Seit dem Jahr 1985 wurden rund 83.000 Strafverfahren mittels ATA erledigt. Am häufigsten Fälle von leichter Körperverletzung, Sachbeschädigung und gefährlicher Drohung. Laut Verein Neustart (vormals: Bewährungshilfe) waren seit 1985 mehr als 150.000 Menschen an derartigen Konfliktregelungen beteiligt - davon 70.000 Verbrechensopfer. Im Jahr 2004 waren es 14.992 Personen (6.000 Opfer). Insgesamt wurden 21,2 Mio. Euro an Opfer ausbezahlt. "Der ATA ist eine 20-jährige Erfolgsgeschichte", lobt Neustart-Geschäftsführer Marko Rosenberg, der sich für einen verstärkten Einsatz dieses Instruments ausspricht.