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Der digitale Notariatsakt

Von Hannah Fadinger und Thomas Seeber

Recht
Im Datenraum wird nach einer Identitätsüberprüfung die digitale Unterfertigung der Urkunde vorgenommen.
© adobe.stock/Alexander Limbach

Die Ausnahme wurde zum Standard: Der Gang zum Notar kann nun auch von daheim aus erledigt werden.


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Im Rahmen der Covid-19-Gesetzgebung, die (überflüssige) persönliche Kontakte auf ein Minimum reduzieren wollte, wurde der elektronische Notariatsakt von einer Ausnahme zu einer Standardmöglichkeit gemacht (§ 90a Notariatsordnung). Die Neuerung sollte ursprünglich bis 31. Dezember 2020 gelten; durch Initiativen aus der Wirtschaft wurde der neue § 90a (etwas modifiziert) nun als dauerhaftes Gesetz beschlossen.

Die Möglichkeiten des digitalen Notariatsakts und der digitalen Beglaubigung erlauben es den Notaren, sich einem digitalisierten Umfeld anzupassen, und eröffnen eine Unzahl an Möglichkeiten - darunter auch die der vollständig digitalen Immobilientransaktion.

Hannah Fadinger ist Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei Kunz Wallentin Rechtsanwälte. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bank- und Kapitalmarktrecht und Immobilienrecht.
© Niklas Stadler | www.niklasstadler.at

Video-Call mit dem Notar

Mit einer klareren Formulierung und mit dauerhafter Wirkung können somit künftig weiterhin notarielle Beglaubigungen und Notariatsakte vollständig digital durchgeführt werden. Dazu wird mit dem Notar ein Video-Call geführt, wobei bei der notariellen Beglaubigung nicht sämtliche Parteien gleichzeitig anwesend sein müssen (wie schon im analogen Vorgang nicht); wichtig ist nur, dass Notar und Unterzeichnender gleichzeitig anwesend sind. Es wird ein Datenraum eröffnet, der von den jeweiligen Parteien "betreten" wird. Dort wird nach einer Identitätsüberprüfung (mittels geteilten Bildschirms) die digitale Unterfertigung der im Datenraum bereitgestellten Urkunde vorgenommen. Der Notar versieht die unterfertigten Urkunden dann mit einem digitalen Beglaubigungsvermerk.

Thomas Seeber ist Partner der Kanzlei Kunz Wallentin Rechtsanwälte. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bank- und Kapitalmark-, Immobilien- und Gesellschaftsrecht. Thomas Seeber ist Mitglied des international besetzten Runden Tisches Grundpfandrechte, Autor zahlreicher Fachpublikationen und auch laufend als Vortragender tätig.
© Niklas Stadler | www.niklasstadler.at

Durch die Übernahme des § 90a NO in den dauerhaften Rechtsbestand wurde gewährleistet, dass Österreich weiterhin in Sachen Digitalisierung an der Spitze steht. Für Immobilientransaktionen bedeutet das, dass diese künftig vollständig digital abgewickelt können - bis vor dem Covid-19-Gesetz stand dem Projekt stets noch der Gang zum Notar im Weg.

Nun kann selbst dieser Schritt "von zu Hause" aus erledigt werden. Eine Neuerung, die nicht bloß in Sachen Digitalisierung Schlagzeilen machen sollte, sondern vor allem für Personen mit Seh- oder Mobilitätseinschränkungen große Fortschritte bringt. Schließlich können diese nun viel selbstbestimmter ihren Geschäften nachgehen, ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen.