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Seit 1. Jänner dieses Jahres gibt es das "Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte". Die Verordnung Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. 2006, L 386/1) ersetzt damit die bisherige "Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte" (EIDHR).
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Diese stützte sich auf zwei Verordnungen des Rates vom April 1999, mittels derer in Entwicklungshilfe- und sonstigen Abkommen der Europäischen Gemeinschaft (EG) mit Drittstaaten eine eigene Verpflichtung zur Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufgenommen werden musste. Kam der Drittstaat diesen Verpflichtungen nicht nach, berechtigte das die EG, diese Vorgangsweise als "material breach" des Vertrages im Sinn von Artikel 60 der Wiener Vertragsrechtskonvention zu qualifizieren und damit ihre Leistungen aus dem Vertrag ohne Angabe von Gründen zu suspendieren.
Die Frage ist nun, warum die EG diese rechtstaatlichen Grundwerte mit geradezu "missionarischem Eifer" in ihren Außenbeziehungen verankert. Der Grund für diesen "Export" von Rechtstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten in dritte Staaten liegt in den Gründungsverträgen der Europäischen Union und der EG selbst.
Menschenrechte in den Außenbeziehungen
Gemäß Artikel 6 Abs. 1 EU-Vertrag hat die EU zunächst "im Inneren" unter anderem die Grundwerte von Freiheit, Demokratie, Rechtstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten zu beachten, die dementsprechend auch jeder Beitrittswerber berücksichtigen muss. Die EU und die EG kehren diese Zielsetzungen aber auch nach außen: Gemäß Artikel 11 Abs. 1 EU-Vertrag in die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, gemäß Artikel 177 Abs. 2 EG-Vertrag in die Entwicklungszusammenarbeit und nach Artikel 181a Abs. 1 UAbs. 2 EG-Vertrag in die sonstige wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern.
Im Laufe der Zeit haben diese gründungsvertraglichen Vorgaben auch Eingang in eine Reihe einschlägiger Dokumente gefunden, wie beispielsweise in die EU-Leitlinien gegenüber Drittstaaten zu Menschenrechtsthemen (Todesstrafe, Folter, Schutz von Kindern und Menschenrechtsverteidigern etc.), in die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, in die neue "Europäische Nachbarschaftspolitik" (ENP), in den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik sowie in die neuen regionalen Initiativen wie die EU-Strategie für Afrika (2005), die strategische Partnerschaft mit Lateinamerika (2005) und die EU-Politik gegenüber Asien (2001-2004).
Programm oder gezielte Verordnung?
Das "Europäische Instrument" soll die bisherigen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Politik im Bereich der Menschenrechte und Demokratie - vom politischen Dialog über diplomatische Demarchen bis hin zu verschiedenen Instrumenten der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, einschließlich geografisch und thematisch ausgerichteter Programme - ergänzen. Obwohl die Kommission selbst im Jänner 2006 ein "Thematisches Programm für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte im Rahmen der Finanziellen Vorschau 2007-2013" [KOM(2006) 23] vorgeschlagen hat, hat sie sich letztlich für eine Verordnung zur Finanzierung des "Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte" entschieden, da sie sich davon - im Gegensatz zu einem bloß thematischen Programm - eine größere Durchschlagskraft erwartet.